Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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dass durch diesen Ausdruck jede „aus Reichsmitteln zu unter- 
haltende Verwaltung“ hat umfasst werden sollen. 
Wenn gleich hiernach angenommen werden muss, dass die 
Militärverwaltung, von den aus der Verfassung sich ergebenden 
Beschränkungen abgesehen, den Einzelstaaten als selbständiger 
Verwaltungszweig verblieben ist, so wird diese Verwaltung immer- 
hin geführt auf Rechnung und in Vertretung des Reiches. 
Das Reich ist Eigenthümer aller derjenigen Gegenstände, 
welche die Militärverwaltung der Einzelstaaten zur Erfüllung ihrer 
Aufgaben bedarf. Vor dem oben erwähnten Gesetz vom 25. Mai 
1873 war dies auch trotz der Schwierigkeit der juristischen Con- 
struktion bezüglich der beweglichen Sachen unbestritten. Es fand 
dies praktische Anerkennung von Seiten des Bundesraths und 
des Reichstags insofern, als in den Hauptetats der Militär- und 
Marine-Verwaltung die Erlöse für Gegenstände, welche sich bei 
Gründung des norddeutschen Bundes, beziehungsweise des deut- 
schen Reiches im Eigenthum der Einzelstaaten, beziehungsweise 
des Bundes, befanden, demnächst aber als unbrauchbar verkauft 
wurden, für die Bundes-, beziehungsweise Reichskasse in Ein- 
nahme gestellt wurden, während diese Erlöse ohne die Voraus- 
setzung eines dem Bunde, beziehungsweise dem Reiche, an jenen 
Gegenständen zustehenden Eigenthums der Bundes- beziehungs- 
weise der Reichskasse nicht hätten zu Gute gerechnet werden 
können (vgl. die Motive zum Gesetz vom 25. Mai 1873, Druck- 
sachen des Reichstags 1873, Nr. 6, 8. 8.). 
Bezüglich der unbeweglichen Sachen war die Frage aber 
streitig und zur Lösung der daraus entstehenden Schwierigkeiten 
wurde das Gesetz vom 25, Mai 1873 erlassen, nach dessen $ 1 
an allen dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmässig aus 
Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung gewidmeten Gegen- 
ständen das Eigenthum und die sonstigen dinglichen Rechte, 
welche den einzelnen Bundesstaaten zugestanden haben, dem 
deutschen Reiche zustehen. 
Dass nun bezüglich der im Eigenthum des Reichs stehenden 
Sachen in Prozessen über dieselben das Reich als Eigenthümer 
auch der richtige Kläger und Beklagter ist, ergibt sich ohne Wei-
	        
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