Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Möglichkeit, den Staatsfiskus in privatrechtlicher Beziehung nach 
aussen zu vertreten, die Erfüllung der der Verwaltung obliegenden 
Aufgaben nahezu unmöglich wäre. 
Bei dem Mangel einer eigenen obersten Militärverwaltung 
können diese Rechte aber auch nur von der Militärverwaltung 
der Einzelstaaten in Vertretung des Reiches ausgeübt werden. 
Wenn das Berufungsgericht dies unter Hinweis auf die privat- 
rechtlichen Grundsätze über die Verwaltung eines fremden Ver- 
mögens verneint, so ist schon früher eine derartige Uebertragung 
dieser privatrechtlichen Rechtssätze auf staatsrechtliche Verhält- 
nisse vom Reichsgericht für unzutreffend erklärt (vgl. Entsch. 
Bd. XV 8. 39). Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, 
dass, wenn den Einzelstaaten die Militärverwaltung auf Rechnung 
und in Vertretung des Reichs verblieben oder übertragen ist, 
damit ihnen auch das Recht beigelegt ist, den Reichsfiskus im 
Kreise dieser ihrer Verwaltung nach aussen hin und insbesondere 
in Prozessen zu vertreten. Dies ist auch mittelbar in der Reichs- 
gesetzgebung anerkannt, indem überall, wo in Spezialgesetzen 
Anlass gegeben war, auf diese Frage einzugehen, eine Entscheidung 
im vorstehenden Sinne getroffen worden ist (vgl. Militärpensions- 
gesetz vom 27. Juni 1871 5 116, Rayongesetz vom 21. Dezember 
1871 8$ 34 und 42, Gesetz über Kriegsleistungen vom 13. Juni 
1873 8 34). Diese Gesetze als Ausnahme von der Regel hinzu- 
stellen (s. LABAND, a. a. OÖ. S. 194) oder als Spezialvollmachten 
zu betrachten, wie dies von Seiten des Berufungsgerichts geschieht, 
erscheint unrichtig; sie müssen vielmehr als Ausflüsse der aus der 
Verfassung zu entnehmenden Rechtsnorm aufgestellt werden, dass 
der Reichsmilitärfiskus durch die Landeskontingents-Verwaltung 
vertreten wird. Die in den oben genannten Gesetzen enthaltene 
Bezeichnung der speziellen Behörde der Kontingentsverwaltung, 
welche den Reichsfiskus zu vertreten hat, ist ‘offenbar zur Ver- 
meidung von Zweifeln für zweckmässig erachtet worden, wie denn 
auch in $ 116 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 
die dort getroffene Anordnung nur in Ermangelung einer 
anderen landesgesetzlichen Bestimmung Geltung 
haben soll.
	        
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