Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Theil werden lassen. Ueberwunden ist sein Zweifel an der 
Existenzberechtigung des Begriffs der juristischen Person, be- 
ziehungsweise sein Widerspruch gegen die Einreihung des Staates 
als öffentlichrechtlicher Persönlichkeit in diese Kategorie?). Ver- 
schwunden ist die Charakterisirung der Staatsgewalt als uncon- 
trolirbarer Gewalt®); vielmehr giebt JELLINEK jetzt (S. 202 und 
203) zu, dass nichtsouveräne Staaten einer negativen Controle 
des übergeordneten Staates unterstehen. Ausdrücklich aufgegeben 
hat er (8. 201) auch die frühere Identificirung der Souveränetät 
mit dem Inbegriff aller Hoheitsrechte”); indem er vielmehr jetzt 
nur die Competenz—ÜCompetenz, die „Möglichkeit alle Hoheits- 
rechte zu besitzen“, als wesentliches Moment der Souveränetät 
betrachtet (S. 197 und 201), hat er auch seine frühere unhaltbare 
Ansicht, dass die Hoheitsrechte untergeordneter Staaten immer 
von dem übergeordneten Staate abgeleitet seien?), fallen lassen 
(S. 204, insbes. Anm. 19). Dagegen hält er fest an der Auf- 
fassung, dass nur der Staat den Grund seiner Rechte und Pflichten 
in sich selbst finde, dass nur dem Staate die Fähigkeit der Selbst- 
bestimmung sowie die Herrschaft über andere Willen zukomme 
(s. bes. S. 196 und 202), und dass eben desshalb nur der Staat 
die Befugniss der — bewussten — Rechtssetzung habe (S. 214, 
217, 393). Auf eine erneute Polemik gegen diesen Standpunkt’) 
glaube ich hier verzichten zu sollen. 
5) Lehre von den Staaten-Verbindungen, 8. 179 ff.; s. dagegen jetzt 
Gesetz und Verordnung, S. 193 fi. und S. 386, 
6) L. v. d. St.-Verb., S. 40 ff. Vgl. meine Kritik dieser Auffassung in 
Grünhut’s Zeitschrift, Bd. XI, S. 98 ff., und Rosın in Hirth’s Annalen, 1883, 
S. 277 #. 
”) L. v. d. St.-Verb., 8. 35. 
8) L. v. d. St.-Verb., S.44. Bekämpft ist diese Theorie insbes. von 
Rosm 1. c., S. 273; von Gi&RKE in Schmoller’s Jahrbuch, Bd. VII, S. 1163, 
Anm. 2; von mir in Grünhut’s Zeitschr., Bd. XI, S. 100-101, 152—154. 
Vgl. auch Lasanv, Staatsrecht des Deutschen Reiches, 2. Aufl, Bd. 1, 
S. 70—71. 
°) Vgl. meine Kritik desselben in Grünhut's Zeitschr., Bd. XI, S. 96 ff.,
	        
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