Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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durch Vorstellungen geistlicher, oder wenn man will theologischer, Art 
beherrscht. Auf diese geistlichen Grundgedanken ist FRIEDBERG nur selten 
und nur in unzureichendem Masse eingegangen. Er bevorzugt statt der- 
selben die staatsrechtlichen Kategorien, Gedankengänge. Sein Bestreben, 
das Kirchenverfassungsrecht als solches aus sich selber darzustellen, führt 
darum nicht überall zu einem voll abschliessenden Ergebniss. . 
Trotzdem bleibt ihm das Verdienst, durch seine Arbeit eine Grundlage 
geschaffen zu haben, von welcher von jetzt an die kanonistische Arbeit auf 
diesem Gebiet ihren Ausgang wird nehmen müssen. Zahlreiche Abschnitte 
des Buchs (so z. B. über die Stellung des nichtevangelischen Landesherrn 
S. 115 ff., über die Stellung des Patrons und der Kirchengemeinde zur 
Pfründenbesetzung S. 237 ff., über die einzelnen Glieder der Landeskirche 
S. 270 ff., u. a.) müssen als vortrefflich bezeichnet werden. Ueberall wird dem 
Leser reiche Belehrung auf Grund eingehendster Kenntniss und sorgfältig- 
ster Behandlung des Einzelnen dargeboten. In allen Kreisen, welche sich 
für evangelisches Kirchenrecht. interessiren, wird die bedeutsame, unsere 
kirchenrechtliche Wissenschaft kräftig zu neuen Zielen führende Arbeit mit 
lebhaftem Dank begrüsst werden. 
Rudolph Sohm. 
Die Rechtsverhältnisse der Greifswalder Pfarrkirchen im Mittel- 
alter nach den Quellen untersucht von Dr. Th. Woltersdorf, Pastor 
an St. Nicolai in Greifswald. Greifswald 1888. L. V. v. J. Binde- 
wald’s Akad. Buchh. 
Ein seit den Tagen der Reformation nur zeitweise zur Ruhe gekommener 
Streit sowohl in Betreff des Inhabers des Patronatsrechtes an den Greifs- 
walder Kirchen, als auch über den Inhalt dieses Rechtes schlummert — 
soviel bekannt — augenblicklich. 
Wenn er dennoch die vorliegende Schrift in’s Leben gerufen hat, so 
athmet dieselbe nicht die Kampflust einer Parteischrift, sondern bewegt sich 
auf dem Boden der ruhigen historischen Forschung und hat nur den Zweck 
eine sichere Grundlage für eine spätere Abhandlung über die Rechtsverhält- 
nisse der neueren Zeit zu gewinnen. 
Mit Recht bemerkt desshalb auch das Schlusswort: Das Meiste der dar- 
gestellten Verhältnisse habe nur noch ein geschichtliches Interesse. Aber 
gerade dieser Umstand erhebt das Werk zu einem äusserst interessanten 
Bilde, welches nicht nur auf dem engen Raume der Provinzialgeschichte Be- 
achtung verdient, sondern die weitesten Kreise zu fesseln im Stande sein 
dürfte. 
Sehr angenehm berührt zunächst die lichtvolle Darstellung, welche der 
Verfasser dem zum Theil recht spröden Stoffe zu geben vermocht hat. In 
seltener Klarheit erscheinen die verwickelten Verhältnisse, deren Wurzeln 
fast bis zu den ersten Tagen des Christenthums im Herzogthum Pommern
	        
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