Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

— 181 — 
Gebiete fördernd zusammengewirkt und Englands Einrichtungen im Gebiete 
des Gefängnisswesens zu einer Höhe emporgehoben, welche nicht nur den 
Kriminalisten vom Fach zu eingehendem Studium einladet, sondern auch das 
Interesse aller derjenigen in Anspruch nimmt, welche als Mitglieder gesetz- 
gebender Versammlungen oder als Angehörige von Vereinen zur Förderung 
des Wohles entlassener Sträflinge, oder sonst irgendwie berufen 'sind, oder 
sich berufen fühlen, an dem Kampfe der Civilisation gegen das Verbrechen 
theilzunehmen. Allen diesen Personen sei die Lectüre oder das Studium 
dieses Buches empfohlen. 
Um dem deutschen Leser eine Brücke zu den ihm fremden Verhält- 
nissen Englands zu bauen, giebt der Verfasser in den 22 Seiten umfassenden 
Vorbemerkungen vorweg nicht nur die Erklärung einer Reihe technischer 
Ausdrücke und Eintheilungen, welche sich im Buche selbst häufig wieder- 
holen, sondern führt dem Leser daneben aus dem englischen Strafrechte, 
der englischen Gerichtsverfassung und dem englischen Strafprozesse das- 
jenige vor, was zum Verständnisse der ganzen Arbeit erforderlich erscheint. 
Die einzelnen Unterabtheilungen des ersten Hauptabschnittes bringen 
die Todesstrafe, die Transportationsstrafe, Strafknechtschaft, Getängnissstrafe, 
die Friedensbürgschaft, die körperliche Züchtigung, die Ueberweisung an 
cine Besserungs- oder Erziehungs-Anstalt und die Polizeiaufsicht zur Dar- 
stellung. 
Den zweiten Hauptabschnitt bezeichnet man am füglichsten als eine 
Wanderung durch die Strafanstalten Englands. 
Es würde zu weit führen, die hier sorgfältig dargestellte Behandlung, 
Beköstigung u. s. w. der Gefangenen auch nur anzudeuten, und es sei dess- 
halb nur einer spezifisch englischen Einrichtung, des sogenannten Marken- 
systemes, gedacht, durch welches man nicht nur den Fleiss des Einzelnen 
kontrollirt, sondern zugleich dem Gefangenen einen Einfluss auf seine Be- 
handlung gewährt. 
Die Schilderung dieses Systems und seiner Resultate gehört zu den 
interessantesten Partien des Buches. 
Es ist dem Verfasser gelungen, die anscheinend zum Theil recht 
trockenen Materien betreffend die Behandlung der Gefangenen in einer so 
lesbaren, anziehenden Weise zu schildern, dass man selbst bei den Speise- 
ordnungen und Disziplinarstrafen mit grossem Interesse verweilt. 
Am konsequcentesten sind die Grundsätze über den Strafvollzug natür- 
lich bei der Strafknechtschaft durchgeführt. Den Kernpunkt derselben bildet 
die gemeinschaftliche Zwangsarbeit; derselben geht aber das Vorbereitungs- 
stadium einer neunmonatlichen Isolirhaft vorauf; und es folgt derselben das 
Stadium der vorläufigen Entlassung. Der Verfasser verkennt nicht, dass 
Letztere einen Eingriff in den Richterspruch enthält, sucht denselben aber 
zu rechtfertigen und zwar — wie es scheint — in befriedigender Weise. 
In einem Schlussabschnitte wird noch das sogenannte irische Gefängniss-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.