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Sehr entschieden bekämpft JELLINEK, ebenso wie LABAND 1°),
die in neuester Zeit insbesondere von Rosın!!) und mir!?) vertre-
tene Aufnahme des Zweckmoments in die rechtliche Begriffs-
bestimmung des Staates, Der Zweck sei allerdings Schöpfer des
Rechts, aber ein methodisch-logischer Fehler sei es, den Schöpfer
mit dem Geschöpf zu confundiren (S. 192, Anm. 4). Die letztere
Behauptung ist unzweifelhaft richtig; aber wesshalb sollte nicht
das (positive) Recht den Zweck in sich aufnehmen, denselben zu
einem wesentlichen Moment seiner Gestaltungen erheben können?
In der That ist zahlreichen Rechtsbegriffen der Zweck im-
manent!?). Auf dem Gebiete des Privatrechts können z.B. die
Begriffe der Frucht, der Consumtibilie, der Pertinenz, des Pfand-
rechts !%), der Bürgschaft, der dos?) nur mit Berücksichtigung
der natürlichen, beziehungsweise juristischen, Bestimmung dieser
Gegenstände, beziehungsweise Institute, zutreffend definirt werden.
Zum Begriff des Gewerbes auch in juristischer Beziehung gehört,
wie allgemein anerkannt wird, der Zweck des Vermögenserwerbs.
Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 271, Nr. 1
und in meiner Theorie der Staaten-Verbindungen, S. 10 ff. (Quartausgabe
S. VILLfE.).
1%) In dieser Zeitschr., Bd. II, S. 317—318, und in dem St.-R. des
D. Reiches, 2, Aufl., Bd. I, S. 63-64.
) L. c., S. 289 ff.
12) Theorie d. St.-Verb., S. 5 ff., S. 12 ff. (Quartausgabe S. IV. f#., S. XLff.).
18) Dass der Zweck wesentliches Kriterium jedes Rechtsinstituts sei,
nehme ich nicht an. Die Polemik Lasanp’s (in dieser Zeitschr., II, S. 317)
gegen eine solche Auffassung trifft mich daher nicht.
4) Wenn LasBanD (a. a. O.) behauptet, man könne eine exakte Defini-
tion der Hypothek geben, ohne die Bemerkung beizufügen, dass sie zur
Sicherung einer Forderung diene, so fragt sich doch vor allem, ob diese
Zweckbestimmung alsdann nicht in anderen Begriffsmerkmalen der Hypothek
mitenthalten ist.
5) Dass der Zweck, einen Beitrag zur Bestreitung der onera matri-
monü zu gewähren, in die Begriffsbestimmung der dos gehört, führt Wmp-
SCHEID in seinem Lehrbuch der Pandekten, $ 492, Anm. 1, gegen BEcHMAnN
trefflich aus,