Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

— 182 — 
system behandelt und gezeigt, dass dasselbe grundsätzlich von dem englischen 
nicht verschieden, sondern nur quantitativ etwas mehr ist, indem einem 
Theile der irischen Sträflinge mehr Vertrauen geschenkt wird, als ihren 
englischen Schicksalsgenossen, und ihnen gegenüber der Strafzwang noch mehr 
gemildert erscheint als in England. 
Es ist nicht gestattet, dem Verfasser Dr. AscHRoTT vorzugreifen und die 
Frage zu beantworten, inwieweit die englischen Einrichtungen einer Ueber- 
tragung auf den deutschen Strafvollzug fähig erscheinen oder nicht? Denn 
der Verfassser hat die Erörterung dieser Frage einem späteren Werke vor- 
behalten. 
Bei den Fortschritten der neuesten Zeit erscheint es mehr und mehr 
geboten, dass alle Glieder der grossen Familie der Staaten unseres Erd- 
balles im wesentlichen mit denselben Mitteln gegen das Verbrecherthum an- 
kämpfen. 
Daneben bricht sich aber auch die UVeberzeugung mebr und mehr Bahn, 
dass die Anwendung derselben Strafmittel erst dann in Wahrheit eine gleich- 
mässige Bestrafung der Verbrecher gewährleistet, wenn auch der Strafvollzug 
einheitlich geregelt ist. 
England ist uns hierin vorangegangen, aber Deutschland kann in der 
That nicht lange mehr eine Verschiedenheit des Strafvollzuges dulden, welche 
die Strafe desselben Gesetzbuches nicht nur nach den verschiedenen Bundes- 
staaten, sondern sogar innerhalb der einzelnen Bundesstaaten nach den ver- 
schiedenen Anstalten grundverschieden gestaltet. 
Wenn unsere Gesetzgebung in hoffentlich nicht allzulanger Zeit der 
einheitlichen Gestaltung des Strafvollzuges näher tritt, darf es Englands 
reiche Erfahrungen nicht unbeachtet lassen, und Dr. AscHroTT’s Werk ist für 
alle diejenigen, welche an der Lösung dieser Arbeit als Mitarbeiter oder Zu- 
schauer interessirt sind, ein unentbehrlicher Wegweiser, zumal die reichen 
Quellennachweise ein schätzbares Material aus der Hand eines praktischen 
Volkes bieten. 
Oberlandesgerichtsrath A. Pütter. 
Das preussische Jagdrecht. Auf Grund der in dem Umfange der 
Monarchie und in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetze und Ver- 
ordnungen, sowie der die letzteren erläuternden Rechtsprechung der 
höchsten Gerichtshöfe nebst einem Anhange, enthaltend das Reichs- 
gesetz, betreffend den Schutz von Vögeln vom 22. März 1888 und den 
Text der wichtigsten preussischen Jagdgesetze, systematisch dar- 
gestellt von A, Dalcke, Oberstaatsanwalt. Zweite, vollständig um- 
gearbeitete Auflage. Breslau 1888. J. U. Kern’s Verlag (Max Müller). 
VII u. 271 S. geb. 5 M. 
Die erste Ausgabe des Werkes ist bereits im Jahre 1864 erschienen 
und grossentheils veraltet, Es sind seitdem das Wildschongesetz vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.