Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Öffenses et Actes hostiles, commis par des Particuliers contre 
Un Etat Etranger par Edouard Clunet. Paris 1887. 
Das französische Strafrecht stellt wie das deutsche nur die Beleidigung 
fremder Staatsoberhäupter, nicht auch die Beleidigung fremder Staaten unter 
Strafe; dasselbe kennt sogar nicht eine dem $ 103 a des deutschen Straf- 
gesetzbuchs (Beschädigung etc. etc. von Hoheitszeichen eines nicht zum 
deutschen Reiche gehörenden Staats) entsprechende Bestimmung. In dieser 
Thatsache erblickt der Verfasser eine Lücke des modernen Strafrechts. Alle 
Staaten, so führt er aus, sind nothwendig Glieder einer grossen internatio- 
nalen Gemeinschaft, von welcher kein Staat sich völlig lostrennen kann. Die 
Bedürfnisse der einzelnen Staaten, die zur Verwirklichung ihrer Lebensauf- 
gaben dienenden Bestrebungen zwingen sie, mit anderen Völkern in Ver- 
bindung zu treten. Ist aber diese Gemeinschaft eine nothwendige und un- 
entbehrliche, dann ist auch die Nothwendigkeit eines gegenseitigen Schutzes 
erwiesen, der um so ausgedehnter sich gestalten muss, je enger die Gemein- 
schaft wird. Demgemäss stellt der Verfasser im Anschluss an CALvo und 
PaiLimorE die Forderung auf, dass der Staat sich nicht darauf beschränken 
dürfe, den Frieden unter seinen Angehörigen zu wahren, sondern dass er 
auch darüber wachen solle, dass diejenigen, welche unter seine Autorität ge- 
stellt sind, nicht fremde Staaten und ihre Regierungen grundlos angreifen 
und schmähen. „L’offense contre un e&tat etranger doit ätre interdite au 
me&me titre et pour les m&ömes motifs rationnels que l’offense envers un 
national ou un Etranger .. . .“ 
Der Art. 84 c. pen., von welchem der Verfasser eine eingehende Ana- 
lyse giebt und welcher lautet: „Quiconque aura, par des actions hostiles non 
approuvees par le Gouvernement, expose l’Etat & une declaration de guerre, 
sera puni du bannissement, et si la guerre s’en est suivie, de la deportation“, 
ist nicht geeignet, jene Lücke auch nur theilweise auszufüllen. Vor Allem 
geht die strafrechtliche Tendenz des Artikels nicht auf den Schutz fremder, 
sondern des eigenen Staatswesens. Ausserdem ist aber diese Vorschrift, 
welche in keinen neueren Strafeodex übergegangen ist, ein todter Buchstabe 
ohne praktische Bedeutung, weil die Voraussetzung, auf der sie beruht, dass 
nämlich die Handlung eines Privaten zum Bestimmungsgrund eines Krieges 
werde, mit den Grundsätzen des Völkerrechts, welche es nicht gestatten, den 
Staat für die Handlungen eines Einzelnen verantwortlich zu machen, im 
Widerspruch steht. Es ist bekannt, dass die französische Regierung noch 
in neuester Zeit den Versuch machte, den fraglichen Art. gegen den Haupt- 
Redakteur der in Paris erscheinenden Zeitung „La Revanche“ Namens 
Rigondaud (Peyramont), welcher am 22. Februar 1887 eine von fran- 
zösischen und russischen Fahnen umrahmte Tafel mit der Inschrift: „Elections 
d’Alsace-Lorraine — Candidats francais 72680 voix. — Candidats alle- 
mands 16 022 voix. — Tous les protestataires elus. — Vive la France!* — 
vor dem Redaktionsbureau hatte aushängen lassen, zur Anwendung zu bringen.
	        
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