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Rigondaud wurde durch das Urtheil des Schwurgerichts vom 12. März 1887
freigesprochen, und man kann dem Verfasser nur darin beistimmen, dass
das Urtheil nicht anders ausfallen konnte. Es legt aber dieser Fall mit
vielen anderen Ereignissen, deren Schauplatz im Laufe der letzten Jahre Paris
gewesen ist, ein beredtes Zeugniss ab für die Berechtigung der Forderung
des Verfassers. Leoni.
Lehrbuch des Kirchenrechts von Dr. Ad. Frantz, ausserord. Professor
der Rechte an der Universität Marburg. Göttingen, Vandenhoek und
Ruprecht’s Verlag 1887, XII und 322 S. 80. (6 Mk.)
Der Verfasser will kein Handbuch des Kirchenrechts für praktische
Zwecke, auch kein umfangreiches auf viele Einzelnheiten eingehendes Lehr-
buch, sondern ein Einleitungswerk für Anfänger bieten, welches in gedrängter
Darstellung eine Uebersicht über das gesammte Gebiet des Kirchenrechts
gewährt.
Er gibt in einer Einleitung die Begriffe von Kirche, Kirchenrecht und
canonischem Rechte auf ausgewählte allgemeinere Literatur. Sodann be-
handelt er in sechs Büchern: 1. die geschichtliche Entwickelung der Kirchen-
verfassung und das Verhältniss von Kirche und Staat, 2. die Quellen des
Kirchenrechts, 3. die Verfassung, 4. die Verwaltung der Kirche, 5. das
kirchliche Leben (h. Handlungen und Sakramente, besonders das Eherecht,
Erwerb und Verlust der kirchlichen Rechtsfähigkeit, welche Materie besser
an den Anfang dieses Buches gestellt worden wäre, und Ordenswesen, 6. das
Kirchenvermögen. Im Ganzen hat der Verfasser es gut getroffen, das Wich-
tigere herauszuheben und übersichtlich darzustellen. Eine kurze Schilderung
des Ganges des heutigen kirchlichen Strafverfahrens und streitigen Prozesses,
namentlich in Ehesachen, hätte unseres Erachtens freilich auch nicht fehlen
sollen. Doch fehlt solche auch fast in allen grösseren Lehrbüchern, die der
Verfasser als zu umfangreich für das erste Studium hält. Bei FraAntz hat
man aber auch keine neuen Forschungen und Resultate zu suchen. Er stellt
nur kurz die ihm wichtiger scheinenden Lehren des katholischen und prote-
stantischen Kirchenrechts, sowie des deutschen Staatskirchenrechts nach-
einander in kurzer gedrängter Uebersicht dar, in den nur mässigen Raum
füllenden Anmerkungen werden hier und da Einzelheiten oder Controversen
angegeben oder auch Quellen- und Literaturbelege beigefügt. An der Spitze
eines jeden Paragraphen ist aber auch die betreffende Literatur in einer
Auswahl verzeichnet.
Die Sprache ist klar und präcise und überhaupt die Ausdrucksweise
eine wissenschaftlicher Darstellung entsprechende. Einige Ungenauigkeiten,
die da und dort untergelaufen sind, erklären sich wohl aus dem Streben
nach Kürze und der dadurch herbeigeführten Unvollständigkeit, in Folge
deren bisweilen sogar wesentlich zur Sache gehörende Punkte weggeblieben sind.
Der Verfasser hat sein Buch vorzugsweise auch für das Studium der