Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Rigondaud wurde durch das Urtheil des Schwurgerichts vom 12. März 1887 
freigesprochen, und man kann dem Verfasser nur darin beistimmen, dass 
das Urtheil nicht anders ausfallen konnte. Es legt aber dieser Fall mit 
vielen anderen Ereignissen, deren Schauplatz im Laufe der letzten Jahre Paris 
gewesen ist, ein beredtes Zeugniss ab für die Berechtigung der Forderung 
des Verfassers. Leoni. 
Lehrbuch des Kirchenrechts von Dr. Ad. Frantz, ausserord. Professor 
der Rechte an der Universität Marburg. Göttingen, Vandenhoek und 
Ruprecht’s Verlag 1887, XII und 322 S. 80. (6 Mk.) 
Der Verfasser will kein Handbuch des Kirchenrechts für praktische 
Zwecke, auch kein umfangreiches auf viele Einzelnheiten eingehendes Lehr- 
buch, sondern ein Einleitungswerk für Anfänger bieten, welches in gedrängter 
Darstellung eine Uebersicht über das gesammte Gebiet des Kirchenrechts 
gewährt. 
Er gibt in einer Einleitung die Begriffe von Kirche, Kirchenrecht und 
canonischem Rechte auf ausgewählte allgemeinere Literatur. Sodann be- 
handelt er in sechs Büchern: 1. die geschichtliche Entwickelung der Kirchen- 
verfassung und das Verhältniss von Kirche und Staat, 2. die Quellen des 
Kirchenrechts, 3. die Verfassung, 4. die Verwaltung der Kirche, 5. das 
kirchliche Leben (h. Handlungen und Sakramente, besonders das Eherecht, 
Erwerb und Verlust der kirchlichen Rechtsfähigkeit, welche Materie besser 
an den Anfang dieses Buches gestellt worden wäre, und Ordenswesen, 6. das 
Kirchenvermögen. Im Ganzen hat der Verfasser es gut getroffen, das Wich- 
tigere herauszuheben und übersichtlich darzustellen. Eine kurze Schilderung 
des Ganges des heutigen kirchlichen Strafverfahrens und streitigen Prozesses, 
namentlich in Ehesachen, hätte unseres Erachtens freilich auch nicht fehlen 
sollen. Doch fehlt solche auch fast in allen grösseren Lehrbüchern, die der 
Verfasser als zu umfangreich für das erste Studium hält. Bei FraAntz hat 
man aber auch keine neuen Forschungen und Resultate zu suchen. Er stellt 
nur kurz die ihm wichtiger scheinenden Lehren des katholischen und prote- 
stantischen Kirchenrechts, sowie des deutschen Staatskirchenrechts nach- 
einander in kurzer gedrängter Uebersicht dar, in den nur mässigen Raum 
füllenden Anmerkungen werden hier und da Einzelheiten oder Controversen 
angegeben oder auch Quellen- und Literaturbelege beigefügt. An der Spitze 
eines jeden Paragraphen ist aber auch die betreffende Literatur in einer 
Auswahl verzeichnet. 
Die Sprache ist klar und präcise und überhaupt die Ausdrucksweise 
eine wissenschaftlicher Darstellung entsprechende. Einige Ungenauigkeiten, 
die da und dort untergelaufen sind, erklären sich wohl aus dem Streben 
nach Kürze und der dadurch herbeigeführten Unvollständigkeit, in Folge 
deren bisweilen sogar wesentlich zur Sache gehörende Punkte weggeblieben sind. 
Der Verfasser hat sein Buch vorzugsweise auch für das Studium der
	        
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