Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Form begründet. Nur vorübergehend wird noch ein besonderes Justiz- 
ministerium für die Gesetzesrevision geschaffen, dessen Thätigkeit der Ver- 
fasser eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet hat. Namentlich ist in 
dieser Beziehung hervorzuheben das als Anlage zum zweiten Bande abge- 
druckte Ministerprogramm Savigny's vom 8. Januar 1842, 
Hand in Hand mit der Ausbildung der obersten Justizverwaltungs- 
hehörde geht die Trennung der Rechtsprechung von der Justizverwaltung. 
Ursprünglich ist der Landesherr bezw. sein Vertreter, der Kanzler, Vor- 
sitzender des Kammergerichts. Selbst nach Begründung des Justizministe- 
riums ist die Ministerstellung regelmässig mit dem Präsidium eines obersten 
(terichtshofes verbunden. Der König selbst nimmt fortdauernd auf Grund 
seiner oberstrichterlichen Gewalt die Befugniss für sich in Anspruch, „Macht- 
sprüche“ zu thun, d.h. in Civil- und Strafprozessen selbst eine Entscheidung 
zu treffen. Erst unter Friedrich dem Grossen macht sich auf dem rechts- 
philosophischen Gebiete die Anschauung geltend, dass eine eigene Recht- 
sprechung des Königs unzulässig sei, staatsrechtlich wurde der Anspruch auf 
(dieselbe nie aufgegeben. Die Konflikte, die sich hieraus bei den bekannten 
Prozessen des Müller Arnold und des Predigers Schulze-Gielsdorf ergaben, 
werden in anschaulichster Weise auf Grund der Akten geschildert. Erst die 
Verfassungsurkunde hat die unparteiische Handhabung der Rechtspflege durch 
unabhängige Gerichte in jeder Beziehung gesichert und damit königliche 
Machtsprüche auch rechtlich für unstatthaft erklärt. 
Mit dem Jahre 1850 schliesst daher die Darstellung ab. Daran knüpft. 
sich in einer Schlussbetrachtung eine Vergleichung der brandenhurg-preussi- 
schen Rechtsverfassung mit der eines deutschen Kleinstaates, Kurhessens, 
sowie mit der englischen und französischen Entwicklung. 
Bei Darstellung der Geschichte einer einzelnen Behörde, in diesem 
Falle des Justizministeriums und derjenigen Behördenorganisationen, welche 
(lemselben vorangingen, liegt mehr wie bei anderen rechtsgeschichtlichen 
Untersuchungen die Gefahr nahe, sich auf eine blosse Aufzählung von Orga- 
nisationen und Kompetenzen zu beschränken und dadurch einer gewissen 
Trockenheit zu verfallen. Diese Klippe hat der Verfasser glücklich ver- 
nieden durch seinen Ausgangspunkt. Indem er sagt: „Männer machen die 
(Geschichte, auch die Rechtsgeschichte“, und sich damit auf den Boden der 
pragmatischen Geschichtschreibung stellt, sieht er sich genöthigt, das per- 
sönliche Moment stark hervorzuheben. Die Geschichte der obersten Justiz- 
verwaltungsbehörde tritt zurück hinter der Geschichte derjenigen Personen, 
welche in derselben thätig waren. Wir erhalten hier zum ersten Male ein- 
gehende Biographien der Männer, denen von den ältesten Zeiten an in der 
Mark und im brandenburg-preussischen Staate die Leitung des Justizwesens 
obgelegen hat. Eng verschlungen hiermit wird die Geschichte der Behörden 
dargestellt, innerhalb deren sie ihre Thätigkeit entwickelten. Die gesammte 
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