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schwerlich, so oft auch auf die Schäden dieses Verfahrens schon hingewiesen
ist, enthalten, zuerst nach Präjudizien zu suchen. Dementsprechend sind auch
in dem Kommentar, soweit sich übersehen lässt, die Entscheidungen der
höchsten Gerichtshöfe und der zuständigen Ministerien vollständig erschöpfend
berücksichtigt.
Der Verfasser beschränkt sich jedoch nicht auf die Sammlung und Sich-
tung des Erläuterungsmaterials, sondern giebt auch selbstständige wissen-
schaftliche Erläuterungen. Wenn cr dabei auch vielfach die Motive und die
Enntstehungsgeschichte der einzelnen gesetzlichen Bestimmungen erwähnt, su
ist doch anzuerkennen, dass er sich von der landläufigen Kommentirmethode,
alle Fragen aus den Motiven beantworten zu wollen und denselben gleich-
sam den Charakter einer authentischen Interpretation beizulegen, nach Mög-
lichkeit frei gchalten hat. Die Erläuterungen haben durchaus einen gedie-
genen wissenschaftlichen Charakter. Auch ist eine ausgedehnte Benutzung der
theoretischen Literatur über das Enteignungsrecht nicht verabsäumt worden.
Wünschenswerth wäre eine Einleitung zu dem Kommentare gewesen,
welche die Entwicklung der Theorie des Enteignungsrechtes und dessen Aus-
bildung aus einem Institute des Privatrechts (Zwangskauf) zu einem solchen
. des Öffentlichen Rechts dargelegt, auch das juristische Wesen des heutigen
Enteignungsrechtes und den Inhalt des Gesetzes erörtert hätte. Die in
dieser Beziehung an die Eingangsworte des Gesetzes in Form von An-
merkungen angeknüpften Ausführungen lassen wegen dieser ihrer Form den
inneren Zusammenhang und die Uebersichtlichkeit einigermassen vermissen.
Auf weitere Detailfragen, zu denen die Anschauung des Verfassers mehrfach
Anlass giebt, kann hier natürlich nicht weiter eingegangen werden.
Jedenfalls füllt der Kommentar, bei dem sich richtiges Verständniss
für die Bedürfnisse der Praxis mit wissenschaftlicher Durchdringunug des
Stoffs vereinigt, eine Lücke unserer verwaltungsrechtlichen Literatur aus.
Berlin. Conrad Bornhak.
Vietor Ring, Gerichtsassessor. Deutsche Kolonialgesellschaften.
Betrachtungen und Vorschläge nebst einem Anhang, ent-
haltend die Statuten der deutschen Kolonialgesellschaft
für Südwestafrika, der Neuguineakompagnie und der
deutsch-ostafrikanischen Gesellschaft. Berlin, Heymann 1888.
XVI und 144 S. 8°,
Die Schrift des Verfassers enthält eine Fülle werthvoller juristischer
und legislativer Einzelgedanken, die jedoch im wesentlichen ohne feste syste-
matische Zusammenfügung, weniger in objektivem Zusammenhang, als in
der Folge, wie sie subjektiv im Geiste des Verfassers entstanden, aneinander-
gereiht sind. Die Arbeit zertällt in einen positiv-rechtlichen, juristischen
und einen legislativen Theil.
Der erste Theil enthält unter dem Titel: „Einleitung“ eine erschöpfende