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Ländern Annäherungen an amerikanische Ideale darstellt. Dann ist (S. 119ff.)
eine Reihe von „Dokumenten“ beigefügt.
Die inhaltsreiche, mit Geist und wohlthuender Wärme geschriebene
Arbeit des gelehrten Verfassers wird in Deutschland einer sympathischen
Aufnahme sicher sein. R. Sohm,
Sveriges Rikes Lag utgiven af W. Uppström. Andra Upplagen.
Omarbetad och med prejudikat tillökad. Stockholm. F. & G. Beijer’s
Förlag 1887. 8. 927 pag.
Das vorliegende Werk enthält eine Ausgabe der noch geltenden Theile
des in seiner Heimat hochgeschätzten neu-schwedischen Rechtscodex (Sveri-
ges Rikes Lag), d. h. des Gesetzbuches des Schwedischen Reichs von
1734 (1736) ‘) nebst ergänzenden und verändernden Gesetzen, Verordnungen,
Verfügungen und Erlässen.
Dieses Gesetzbuch, die reife Frucht einer beinahe fünfzigjährigen Arbeit
von Gesetzescommissionen, zahlreicher gewichtiger Gutachten der Gerichte
und umfangreicher Reichstagsverhandlungen, wurzelt durch und durch in
heimischem Boden und erscheint bei der geschichtlichen Analyse als eine
codificirte Zusammenschmelzung der seit dem Mittelalter geltenden all-
gemeinen Land- und Stadtrechte — die meistens die noch älteren Provinzial-
rechte und Particularstadtrechte verdrängt hatten — mit den seit der Mitte
des 15. Jahrhunderts zu Stande gekommenen Gesetzen und gesetzlichen Be-
stimmungen. Es enthält in besonderen Abschnitten (sog. Balken, schwedisch
balkar) in klarer, kern- und ausdrucksvoller Sprache das allgemeine Privat-,
Straf- und Prozessrecht, sowie die Hauptpunkte des älteren Staats- und
Wirthschaftsrechts, das Vollstreckungs- und das dem Mahnverfahren ana-
loge Executivverfahren. Obwohl die seitdem in Folge neuer Bedürfnisse
geänderte Gesetzgebung manchen Bruch im Bau des Gesetzbuches bewirkt
hat, steht es noch als ein bewunderungswürdiges Monument der Weisheit,
Thatkraft und Geisteskraft vergangener Zeiten und als ein noch unerreichtes
Muster gesetzgeberischer Technik da. Diese Erkenntniss hat in Schweden
zahlreiche Vorkehrungen hervorgerufen, um nicht nur die ‚Juristenwelt in der
fortschreitenden Gesetzgebung auf dem Laufenden zu erhalten, sondern auch
das nationale Gesetzeswerk zum Gemeingut des ganzen Volkes zu machen.
Dies beweist ein im Folgenden zu gebender kurzer rechtsgeschichtlicher
Ueberblick auf die grosse Reihe der von offizieller wie privater Seite vor-
genommenen Ausgaben des schwedischen Gesetzesrechts.
Die neuen Gesetze und königlichen Verordnungen u. s. w. werden in
ciner besonderen, auf Staatskosten herausgegebenen, an Gerichte und Be-
1) Das Gesetzbuch wurde auf dem Reichstage im Jahre 1734 von den
Reichsständen angenommen und vom König am 28, Januar 1736 ausgefertigt,
Daher die doppelte Bezeichnung der Jahreszahl.