Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

— 216 — 
F. Meili, Prof. in Zürich. Die Anwendung des Expropriations- 
rechts auf die Telephonie. B. Schwabe, Basel 1888. 
Einer der vorzüglichsten Kenner des modernen Verkehrsrechts unier- 
nimmt es in der vorliegenden Schrift, bestimmte Stellung zu den Problemen 
zu nehmen, welche das neue Hilfsmittel der Verkehrstechnik „das elegante 
Institut des Telephons“ in der Praxis und in der Lehre aufsteigen liess. 
Die auf dem Gebiete des Fernsprechwesens auftauchenden juristischen Ge- 
sichtspunkte hat er hier um das wichtigste in Frage kommende Problem der 
„Expropriation* der Grund- und Hauseigenthümer gruppirt und sich bei der 
Erörterung desselben aufs Neue als Meister der vergleichenden Rechtsmethode 
erwiesen. Die Darstellung verfehlt in der That nicht, an der Hand scharfer 
juristischer Begriffsabgrenzungen, klarer Anknüpfungen an befestigte Rechts- 
vorstellungen — wir verweisen beispielsweise auf die geistreiche Verwerthung 
der ganzen Servitutenlehre speziell im III. Abschnitte —, und mit Hülfe 
einer durch reiche advokatorische Erfahrung erlangten Kenntniss des wirk- 
lichen Verkehrs und seiner praktischen Bedürfnisse diesem neuesten Mittel 
des Nachrichtenaustausches „den richtigen Civilstand“ in der Rechtslehre 
anzuweisen. Die kurze lehrreiche Schrift erweist sich als werthvolle Er- 
gänzung der einschlägigen Arbeiten des fachkundigen Verfassers, insbesondere 
seines „Rechts der modernen Verkehrs- und Transportanstalten“, und seiner 
das Telephonrecht behandelnden rechtsvergleichenden Abhandlung. 
Stoerk. 
Wahle Dr. 6. H., Bergamtsrath und Professor in Freiberg i. S. Der Be- 
griff „Bergrecht“ im objectiven Sinne. Freiberg 1887. 
Craz & Gerlach. 
Eine kurze begrifismässige Untersuchung der dem Bergbau gewidmeten 
Rechtssätze gibt dem Verfasser geeigneten Anlass, die wichtigsten Grundsätze 
und die diesen Theil der Rechtslehre von verwandten Gebieten abgrenzenden 
befestigten Rechtsinstitute in eine gedrängte Uebersicht zu bringen. Begründet 
und praktisch zweifellos bedeutungsvoll ist das Bestreben des Verfassers 
gewisse fliessende Begriffe juristisch scharfkantig zu umschreiben und zu 
definiren: so den Begriff des „Minerals“, des Bergbaus u.a. Die stellenweise 
Heranziehung der Ergebnisse fremder Gesetzgebungen verleihen der Dar- 
stellung leichten Fluss und intensive Lehrkraft. St. 
m — 
Mascher Dr.H. A., Bürgermeister. Das Versammlungs- und Vereins- 
recht Deutschlands. Berlin, Heine, 1888. 
Nicht der Art. 16 der Deutschen Reichsverfassung, wie die vorliegende 
systematische Bearbeitung im Eingang ihrer Einleitung behauptet, wohl 
aber Art. 4, Z. 16 der erwähnten Verfassung unterstellt die Bestimmungen 
über das Vereinswesen der gesetzgeberischen Kompetenz des Deutschen 
Reiches, Es hat nun auch in der That nicht an gelegentlichen Ordnungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.