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F. Meili, Prof. in Zürich. Die Anwendung des Expropriations-
rechts auf die Telephonie. B. Schwabe, Basel 1888.
Einer der vorzüglichsten Kenner des modernen Verkehrsrechts unier-
nimmt es in der vorliegenden Schrift, bestimmte Stellung zu den Problemen
zu nehmen, welche das neue Hilfsmittel der Verkehrstechnik „das elegante
Institut des Telephons“ in der Praxis und in der Lehre aufsteigen liess.
Die auf dem Gebiete des Fernsprechwesens auftauchenden juristischen Ge-
sichtspunkte hat er hier um das wichtigste in Frage kommende Problem der
„Expropriation* der Grund- und Hauseigenthümer gruppirt und sich bei der
Erörterung desselben aufs Neue als Meister der vergleichenden Rechtsmethode
erwiesen. Die Darstellung verfehlt in der That nicht, an der Hand scharfer
juristischer Begriffsabgrenzungen, klarer Anknüpfungen an befestigte Rechts-
vorstellungen — wir verweisen beispielsweise auf die geistreiche Verwerthung
der ganzen Servitutenlehre speziell im III. Abschnitte —, und mit Hülfe
einer durch reiche advokatorische Erfahrung erlangten Kenntniss des wirk-
lichen Verkehrs und seiner praktischen Bedürfnisse diesem neuesten Mittel
des Nachrichtenaustausches „den richtigen Civilstand“ in der Rechtslehre
anzuweisen. Die kurze lehrreiche Schrift erweist sich als werthvolle Er-
gänzung der einschlägigen Arbeiten des fachkundigen Verfassers, insbesondere
seines „Rechts der modernen Verkehrs- und Transportanstalten“, und seiner
das Telephonrecht behandelnden rechtsvergleichenden Abhandlung.
Stoerk.
Wahle Dr. 6. H., Bergamtsrath und Professor in Freiberg i. S. Der Be-
griff „Bergrecht“ im objectiven Sinne. Freiberg 1887.
Craz & Gerlach.
Eine kurze begrifismässige Untersuchung der dem Bergbau gewidmeten
Rechtssätze gibt dem Verfasser geeigneten Anlass, die wichtigsten Grundsätze
und die diesen Theil der Rechtslehre von verwandten Gebieten abgrenzenden
befestigten Rechtsinstitute in eine gedrängte Uebersicht zu bringen. Begründet
und praktisch zweifellos bedeutungsvoll ist das Bestreben des Verfassers
gewisse fliessende Begriffe juristisch scharfkantig zu umschreiben und zu
definiren: so den Begriff des „Minerals“, des Bergbaus u.a. Die stellenweise
Heranziehung der Ergebnisse fremder Gesetzgebungen verleihen der Dar-
stellung leichten Fluss und intensive Lehrkraft. St.
m —
Mascher Dr.H. A., Bürgermeister. Das Versammlungs- und Vereins-
recht Deutschlands. Berlin, Heine, 1888.
Nicht der Art. 16 der Deutschen Reichsverfassung, wie die vorliegende
systematische Bearbeitung im Eingang ihrer Einleitung behauptet, wohl
aber Art. 4, Z. 16 der erwähnten Verfassung unterstellt die Bestimmungen
über das Vereinswesen der gesetzgeberischen Kompetenz des Deutschen
Reiches, Es hat nun auch in der That nicht an gelegentlichen Ordnungen