Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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dieser Materie namentlich im Zusammenhang mit der umfassenden wirth- 
schaftspolitischen Gesetzgebung unserer Tage gefehlt, aber eine einheitliche 
Regelung hat das Vereins- und Versammlungsrecht, also nach der Begriffs- 
bestimmung des Verfassers, das Recht der Staatsbürger, sich zur gemein- 
schaftlichen Verfolgung politischer und nichtpolitischer Zwecke zu verbinden, 
bezw. zu versammeln, — noch nicht gefunden. Ein Einblick in den faktischen 
Rechtszustand ist daher nur auf dem Wege einer genauen Erkenntniss der 
einschlägigen an Zahl und Umfang geringen reichsrechtlichen, und der an 
Zahl, Umfang und Mannigfaltigkeit überreichen partikularrechtlichen Rechts- 
vorschriften zu erlangen. Eine Vergleichung dieser gesetzlichen Vorschriften 
der einzelnen Bundesstaaten ergibt nun, dass dieselben nicht nur formell, 
sondern auch materiell wesentlich von einander abweichen. Einzelne Staaten 
machen die Abhaltung von Versammlungen und die Bildung von Vereinen 
jeder Art von der polizeilichen Genehmigung abhängig, andere verlangen 
nur eine Anzeige bei der Polizeibehörde. In dem einen Bundesstaate ist 
der Polizeibehörde uneingeschränkt das Recht eingeräumt, Versammlungen 
aufzulösen, in dem andern ist sie hiezu nur in ganz bestimmten Fällen und 
unter Beobachtung gewisser Formen berechtigt. Die endgültige Schliessung 
von Vereinen endlich liegt in dem einen Lande in der Hand der Ver- 
waltungsgerichtsbehörden, in dem ande:ın liegt die Befugniss hiezu in den 
Händen der Gerichte. So umfassend auch das vom Verfasser zum Nachweis 
für diese Sätze aus den Gesetzgebungen der einzelnen deutschen Bundes- 
staaten geholte positive Material ist, so fällt es uns doch schwer, mit ihm 
ein unbedingtes Postulat nach Herstellung der Rechtseinheit und Rechts- 
gleichheit gerade auf dem Gebiete des Vereins- und Versammlungsrechts 
anerkennen zu sollen. Die grossen Verschiedenheiten in der Entwicklung 
des politischen Lebens der Deutschen Staaten, ja der Bevölkerungstheile 
cines und desselben Deutschen Grossstaates und mancher Mittelstaaten 
stellen der praktischen Realisirung dieser Forderung gewichtige Hindernisse 
in den Weg, deren Hinwegräumung zur Zeit mit grösseren Uebelständen 
verbunden sein dürfte, als diejenigen sind, welche aus der bestehenden In- 
congruenz der Einzelgesetzgebungen fliessen. Stoerk. 
Stocquart, Le privilöge d’exterritorialite specialement dans ses 
rapports avec la validite des mariages celebrcs & l’am- 
bassade ou au consulat, Bruxelles, librairie Europeenne 1888. 
Die zuerst in der Revue de droit international veröffentlichte Abhand- 
lung berührt einen wunden, im praktischen Leben sehr fühlbaren Punkt des 
internationalen Rechtes, nämlich die Unterschiede zwischen den Gesetz- 
gebungen bezüglich der Voraussetzungen, unter denen Ehen vor einem Ge- 
sandten oder Konsul abgeschlossen werden können. Der Verfasser stellt die 
Regelung der Frage nach den Rechten Frankreichs, Belgiens, Italiens, der 
Niederlande, Deutschlands, Englands, Schottlands, der Vereinigten Staaten
	        
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