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In der Einleitung des Werkes (S. 1—9) wird die Entwicklung der
deutschen Gesetzgebung über das Urheberrecht übersichtlich dargestellt. Die
Anordnung des Gegenstandes selbst schliesst sich im Ganzen und Grossen
an die Rechtsquellen an, doch wurde von der Form eines Commentars der
einschlägigen Gesetze im Interesse der Systematik und möglichsten Kürze —
und zwar unseres Erachtens mit Recht — Umgang genommen.
Der erste Theil des Werkes (S. 10—101) behandelt das Urheberrecht
an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und drama-
tischen Werken (Gesetz vom 11. Juni 1870) und zerfällt in drei Abschnitte,
von welchen der erste das literarische, der zweite das musikalische Urheber-
recht und der dritte das Recht der öffentlichen Aufführung dramatischer,
musikalischer und dramatisch-musikalischer Werke zum Gegenstande hat.
Der zweite Theil des Werkes (S. 102—128) bespricht das Urheberrecht
an Werken der bildenden Künste auf Grund des Reichsgesetzes vom
9. Januar 1876, während der dritte Theil (S. 129-185) der Darstellung
des internationalen Schutzes des literarischen und künstlerischen Urheber-
rechtes gewidmet ist und nebst der Berner Uebereinkunft vom 9, September
1886 noch die übrigen neben derselben in Geltung verbliebenen Literar-
conventionen zwischen Deutschland und fremden Staaten zumeist in wört-
lichem Abdrucke mittheilt. Der vierte Theil (S. 186—198) handelt von
dem Urheberrechte an Photographien auf Grund des Reichsgesetzes vom
10. Januar 1876; der fünfte (8. 199-233) von dem Urheberrecht an
Mustern und Modellen auf Grund des Gesetzes vom 11. Januar 1876. Ver-
hältnissmässig knapper ist die Darstellung im sechsten, dem Patentrechte
gewidmeten Theile (S. 234—282) auf Grund des Gesetzes vom 25. Mai 1877,
wie auch die Behandlung des durch das Gesetz vom 30. November 1874
geregelten Rechtes des Markenschutzes, dessen Bearbeitung den siebenten
und gleichzeitig letzten Theil des Werkes (S. 283—313) ausfüllt.
Als Vorzug der Arbeit Daupe’s verdient hervorgehoben zu werden,
dass auf die Identität des legislatorischen Grundes des Schutzes des lite-
rarischen und artistischen Urheberrechtes, dann des Muster- und Patent-
rechtes hingewiesen und von diesem Gesichtspunkt aus die gleichzeitige
dogmatische Bearbeitung dieser verwandten Materien unternommen wurde.
Weniger verständlich erscheint es hingegen, dass auch das Recht des Marken-
schutzes vom Verfasser in den Kreis seiner Darstellung einbezogen wurde,
nachdem es sich doch hiebei nicht um den Schutz irgend eines Urheber-
rechts im wahren Sinne des Wortes handelt. Beim Markenschutze kömmt
lediglich die Provenienz des betreffenden gewerblichen Produktes in Frage;
diese Provenienz soll durch die geschützte Marke allgemein erkenntlich ge-
macht und auf diese Weise das sogenannte geistige Capital einer gewerb-
lichen Unternehmung geschützt werden, während es sich beim Urheberrechte
um den Schutz der geistigen Arbeit durch Wahrung des Rechtes auf aus-
schliesslichen Genuss der Früchte dieser Arbeit handelt. Das Markenschutz-