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recht ist weit passender im Zusammenhange mit dem Rechte auf ausschliess-
lichen Gebrauch einer Firma, sowie im Auschlusse an jene Bestimmungen
der Gewerbegesetze zu behandeln, welche zur Vermeidung absichtlicher oder
zufälliger Irreführungen den Gewerbetreibenden den Gebrauch gewisser Be-
zeichnungen ihres Etablissements und ihrer Produkte im geschäftlichen Ver-
kehre verbieten.
Allerdings wäre — und hierauf legen wir vom Standpunkt des Öffent-
lichen Rechtes das meiste Gewicht — noch zwischen den einzelnen Formen
des wirklichen Urheberrechtes ein gewichtiger Unterschied dahin zu machen,
ob diese Berechtigungen dem Kreise des öffentlichen Rechtes oder dem
Kreise des Privatrechtes angehören. In dieser Richtung würden wir
uns dahin entscheiden, dass nach dem dermaligen Stande der Gesetzgebung das
literarische und künstlerische Urheberrecht der privatrechtlichen Sphäre
angehört, während das Patentrecht und wohl auch das Musterrecht in die
Reihe der öffentlich-rechtlichen Befugnisse, insbesondere der Gewerbe-
rechte zu verweisen wäre. Zur Begründung dieser Ansicht würden wir
insbesondere folgende Momente hervorheben: 1) Während das Autorrecht
auch ohne Inanspruchnahme einer speziellen amtlichen Thätigkeit geschützt
wird (die eventuellen Eintragungen dienen ja nur speziellen Zwecken, ins-
besondere der Wahrung der Frist für die Veranstaltung von Uebersetzungen,
dann der Erwirkung cines ausgedehnteren Schutzes anonymer oder pseudo-
nymer Werke), ist von einem Schutze des Patent- und Musterrechtes nur dann
die Rede, wenn das betreffende Recht durch einen Verwaltungsakt
constitutiver Natur speziell erworben wurde. 2) Während das Autorrecht
nur dem Urheber des Werkes und seinem Rechtsnachfolger zusteht, erscheint
aus dem Patente Jener als berechtigt, welcher zuerst den betreffenden Ver-
waltungsakt erwirkt hat, und ist der Umstand, ob er auch der wirkliche
Erfinder sei, an sich belanglos. Bezüglich des Musterrechtes trifft allerdings
dies Argument nicht vollständig zu, da hier wie DaupeE S. 215 und 239
richtig hervorhebt, $ 13 des Ges. vom 11. Januar 1876 zu Gunsten des
Anmelders lediglich die Vermuthung der Urheberschaft aufstellt. 3) Wäh-
rend das Autorrecht bereits durch jedwede unerlaubte Veröffentlichung ver-
letzt wird, erfordert die Verletzung der gewerblichen Sonderrechte in der
Regel eine gewerbsmässig vorgenommene Vervielfältigung beziehungsweise
eine derlei Veräusserung. 4) Beim Autorrechte kann von einer absoluten
Nullität nicht gesprochen werden, sondern nur davon, ob das Recht des
Urhebers im concreten Falle verletzt wurde; dagegen wirkt das Erkenntniss,
mit welchem ein Patent für nichtig erklärt wurde, absolut und hat ex
tunc die Restitution der Freiheit der gewerblichen Produktion in Ansehung
des Gegenstandes des Patentes zur Folge ($ 10 des Pat.-Ges.; anders aller-
dings im Falle des $ 5 des Ges.; man vgl. auch FucHsBErsER Entscheid.
VI. S. 294 u. 301, BuETTNErR, d. deutsche Patentr. erl. durch d. Rechtsspr.
S. 9 u. 12). 5) Während im Prozesse wegen Verletzung des Autorrechtes