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die Verhandlungsmaxime massgebend ist, muss im Streite wegen
Ungiltigkeitserklärung eines Patentes das Beweisverfahren regelmässig von
Amtswegen durchgeführt werden (Erk. des Patentamtes vom 13. Februar
1879 und des Reichsger. vom 1. Mai 1880, BvETTNer a. a. 0. S. 17 u. 29),
Wir gestehen, dass wir eine nähere Beleuchtung oder wenigstens Her-
vorhebung dieser Gegensätze in einen Werke, welches die verschiedenen
Formen des Urheberrechtes im Zusammenhange behandelt, nur ungern ver-
missen. In Betreff des Charakters der. Urheberrechte scheint der Herr
Verfasser, wie aus seinen Ausführungen auf S. 11 u. a. hervorgeht, der An-
sicht derjenigen (O. WÄCHTER, REULINg, JoLLy, L. BacHer, Manpry u. A.)
beizupflichten, welche diese Rechte als Vermögensrechte erklären, olıne
jedoch gleichzeitig nebenher die Geltendmachung von rein persönlichen
Interessen des Berechtigten auszuschliessen. Ob diese Charakterisirung
ausreicht, erscheint uns jedoch mit Rücksicht auf unsere obigen Andeutungen
mehr als zweifelhaft.
Der Brauchbarkeit des vorliegenden Werkes thut jedoch die relative
Knappheit der theoretischen Grundlage keinen Eintrag. Die Darstellung
des geltenden Rechtes durch den Verfasser ist klar und bündig, die An-
ordnung des Stoffes übersichtlich, und die Benutzung der Motive bewegt
sich in den durch den Zweck der Arbeit gezogenen Grenzen. Die bisherige
Rechtsprechung erscheint bis auf die neueste Zeit berücksichtigt; die Lite-
raturangaben sind zwar nicht vollständig, doch ist es bei Behandlung eines
so oft besprochenen Gegenstandes immerhin erklärlich, wenn die Darbietung
einer vollständigen Uebersicht der bisherigen Literatur der angestrebten Kürze
des Lehrbuches geopfert wurde.
Ein praktisch angelegtes alphabetisches Register erleichtert die Be-
nutzung des Werkes, dessen äussere Ausstattung als tadellos zu bezeichnen ist.
nn Prazak.
W. Schuppe, Der Begriff des subjektiven Rechts. Breslau. Koebner.
1887. SS. VI. u. 376.
In seinen dankenswerthen Bemühungen, die logische Structur der
juristischen Grundbegriffe aufzudecken, ist der Verfasser, dem unsere Lehre
schon für zahlreiche Anregungen und Belehrungen zu Dank verpflichtet ist,
bei dem an Kontroversen, aber auch an dogmatisch wichtigen Folgerungen
reichen Problem des subjektiven Rechts angelangt, dessen Prüfung das vor-
liegende auf den Grundlagen der erkenntnisstheoretischen Logik fussende
Werk gewidmet ist. ScHuppE’s Lehrsätze und Begriffsentwicklungen zeichnen
sich vor allem durch unerbittliche Folgemässigkeit, durch feste Verankerung,
durch strenge Vermeidung des Schleierhaften aus; er fordert aber dafür mit
guten Gründen den werthvollen Einsatz, den J.-J. Rousseau von seinem
Leser mit den Worten beansprucht: „Je ne sais pas l’art d’&tre clair pour
ceux qui ne veulent pas &tre attentifs. Es ist nicht zu leugnen, dass unser