Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

— 22 — 
die Verhandlungsmaxime massgebend ist, muss im Streite wegen 
Ungiltigkeitserklärung eines Patentes das Beweisverfahren regelmässig von 
Amtswegen durchgeführt werden (Erk. des Patentamtes vom 13. Februar 
1879 und des Reichsger. vom 1. Mai 1880, BvETTNer a. a. 0. S. 17 u. 29), 
Wir gestehen, dass wir eine nähere Beleuchtung oder wenigstens Her- 
vorhebung dieser Gegensätze in einen Werke, welches die verschiedenen 
Formen des Urheberrechtes im Zusammenhange behandelt, nur ungern ver- 
missen. In Betreff des Charakters der. Urheberrechte scheint der Herr 
Verfasser, wie aus seinen Ausführungen auf S. 11 u. a. hervorgeht, der An- 
sicht derjenigen (O. WÄCHTER, REULINg, JoLLy, L. BacHer, Manpry u. A.) 
beizupflichten, welche diese Rechte als Vermögensrechte erklären, olıne 
jedoch gleichzeitig nebenher die Geltendmachung von rein persönlichen 
Interessen des Berechtigten auszuschliessen. Ob diese Charakterisirung 
ausreicht, erscheint uns jedoch mit Rücksicht auf unsere obigen Andeutungen 
mehr als zweifelhaft. 
Der Brauchbarkeit des vorliegenden Werkes thut jedoch die relative 
Knappheit der theoretischen Grundlage keinen Eintrag. Die Darstellung 
des geltenden Rechtes durch den Verfasser ist klar und bündig, die An- 
ordnung des Stoffes übersichtlich, und die Benutzung der Motive bewegt 
sich in den durch den Zweck der Arbeit gezogenen Grenzen. Die bisherige 
Rechtsprechung erscheint bis auf die neueste Zeit berücksichtigt; die Lite- 
raturangaben sind zwar nicht vollständig, doch ist es bei Behandlung eines 
so oft besprochenen Gegenstandes immerhin erklärlich, wenn die Darbietung 
einer vollständigen Uebersicht der bisherigen Literatur der angestrebten Kürze 
des Lehrbuches geopfert wurde. 
Ein praktisch angelegtes alphabetisches Register erleichtert die Be- 
nutzung des Werkes, dessen äussere Ausstattung als tadellos zu bezeichnen ist. 
nn Prazak. 
W. Schuppe, Der Begriff des subjektiven Rechts. Breslau. Koebner. 
1887. SS. VI. u. 376. 
In seinen dankenswerthen Bemühungen, die logische Structur der 
juristischen Grundbegriffe aufzudecken, ist der Verfasser, dem unsere Lehre 
schon für zahlreiche Anregungen und Belehrungen zu Dank verpflichtet ist, 
bei dem an Kontroversen, aber auch an dogmatisch wichtigen Folgerungen 
reichen Problem des subjektiven Rechts angelangt, dessen Prüfung das vor- 
liegende auf den Grundlagen der erkenntnisstheoretischen Logik fussende 
Werk gewidmet ist. ScHuppE’s Lehrsätze und Begriffsentwicklungen zeichnen 
sich vor allem durch unerbittliche Folgemässigkeit, durch feste Verankerung, 
durch strenge Vermeidung des Schleierhaften aus; er fordert aber dafür mit 
guten Gründen den werthvollen Einsatz, den J.-J. Rousseau von seinem 
Leser mit den Worten beansprucht: „Je ne sais pas l’art d’&tre clair pour 
ceux qui ne veulent pas &tre attentifs. Es ist nicht zu leugnen, dass unser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.