Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Genossenschaft gegenüber jenem der privaten Gesellungen (der Vereine) für 
die in Rede stehende Abgrenzung zu verwerthen, in Folge dessen ihm die 
Regelung des inneren Vereinslebens als Angelegenheit des öffentlichen Rechts 
erscheint, wodurch er sich mit den herrschenden Anschauungen allerdings 
in einen nicht unwesentlichen Gegensatz stellt. Auch scheinen uns die Aus- 
führungen über die gemischten Rechtsverhältnisse auf S. 72 ff. mit dem auf 
S. 60 hervorgehobenen Grundsatze, demzufolge ein Rechtsverhältniss für 
dessen beide Träger nothwendig qualitativ dasselbe sein müsse, nicht voll- 
kommen in Einklang gebracht werden zu können, nachdem doch bei Geltung 
dieses Grundsatzes beispielsweise unmöglich der Anspruch auf Durchführung 
der Enteignung einen publizistischen, dagegen der Anspruch des Exproprirten 
auf Gewährung angemessener Entschädigung einen privatrechtlichen Charakter 
an sich tragen könnte. Dies wäre nur dann möglich, wenn man das einheit- 
liche Rechtsverhältniss im Widerspruche mit seinem inneren Wesen nach 
seinen einzelnen Phasen in verschiedene Beziehungen auftheilen würde. 
Wenn wir nun auch nicht in allen Einzelheiten den Ausführungen des 
Verfassers beistimmen können, so hindert uns dies doch nicht, der Arbeit 
desselben volle Anerkennung zu zollen. Sie bietet reiches Material und eine 
Fülle von Anregungen im Gewande lichtvoller Darstellung. Dem hoffentlich 
in Bälde zu gewärtigenden Erscheinen der Schlusslieferung sehen wir daher 
mit Spannung entgegen. Prazäk. 
Dr. J. M. Bärnreither, Die englischen Arbeiterverbände und ihr 
Recht. Ein Beitrag zur Geschichte der sozialen Bewegung in der 
Gegenwart. I. Band. Tübingen, 1886, Laupp. XII u. 450 S. 
Unter den zahlreichen Darstellungen, welche der Betrachtung der sozial- 
politischen Schöpfungen Grossbritanniens gewidmet sind, verdient die vor- 
liegende besondere Beachtung wegen der eingehenden Sorgfalt, welche diese 
dem einzielenden umfassenden Gesetzesmaterial zuwendet. Nach einer von 
grossen Gesichtspunkten geleiteten Einführung in den Stoff geht der Verfasser 
zu einer gedrängten Geschichte und zu einer streng wissenschaftlichen Schil- 
derung der Friendly Societies über, aus welcher uns nicht nur der ökonomische 
Werth dieser in ihren wichtigsten Erscheinungsformen charakterisirten Hülfs- 
kassen und Korporationen, sondern auch der Einfluss klar wird, den sie auf 
die sonst so starren Formen des englischen Rechts zu gewinnen vermocht 
haben. In diesem Sinne heben wir besonders hervor die im IV. Abschnitt 
gegebene eingehende Verarbeitung des reichen Quellenmaterials und die vom 
Autor klar entwickelten Grundzüge der staatlichen Arbeiterversicherung in 
England. Das Buch, selbst ein Resultat tiefgreifender Studien und gewissen- 
hafter objektiver Beobachtung an Ort und Stelle, besitzt die seltene Kraft 
ohne Schaustellung eines breiten gelehrten Apparates den aufmerksamen 
Leser zum Herrn eines weitschichtigen Materials, zum Mitwisser einer weit- 
reichenden Rechtsreform zu machen. Stoerk.
	        
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