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so gut im heimischen Recht Bescheid weiss, wie der Verfasser der vor-
liegenden Schrift, die uns in gewandter Kürze mit den einschlägigen Ver-
hältnissen Dänemarks völlig vertraut macht.
Fr. 3. Neumann, Volk und Nation. Leipzig, Duncker & Humblot. 1888.
Der Sprachforscher, der Statistiker, aber auch der Jurist wird aus der
N.'schen Schrift vielfach Anregung, Belehrung, zum Mindestan aber plastische
Wiedergabe der das Thema treffenden Fragen und Antworten gewinnen. Der
an sich schon anziehende Stoff der Bevölkerungsstatistik gewinnt noch durch
die überaus gewandte Darstellung, welche die Nüchternheit der Zahlenwelt
glücklich zu verdecken versteht; zudem ist die Untersuchung so angelegt,
dass Deutschland den Mittelpunkt bildet und die unser Interesse in Anspruch
nehmenden Verhältnisse anderer Staaten in vergleichender Methode um diesen
Drehungspunkt gruppirt werden.
Essaysintroductoryto the study ofenglish constitutional history
by resident members of the University of Oxford. Edited
by Henry Offley Wakeman and Arthur Hassall. Rivingstons,
Waterloo Place, London 1887. 349 p.
Sechs der Verfassungsgeschichte Englands entnommene Skizzen legen
davon Zeugniss ab, dass die von jeher sorgtältig betriebenen geschichtlichen
Studien an der Oxforder Hochschule seit neuerer Zeit noch intensiver auf
verfassungsrechtliche Materien sich erstrecken, deren wissenschaftliche Er-
forschung durch Stupps’ reiche Ansätze und neue Methoden fand. Im Geiste
dieses vornehmen Forschers gehalten sind die Aufsätze HensLey Henson’s
über die ältesten Ausgangspunkte der Englischen Verfassung, DupLey J.MeoLey's
über das Wachsthum des Parlaments, und Arthur HassıLL’s über „Con-
stitutional Kingship (1399—1485)*. W. J. Asutey’s Ausführungen sind einer
eingehenden Charakteristik der feudalen Elemente im englischen Verfassungs-
bau gewidmet; C. W. Oman behandelt „The anglo-norman and angevin ad-
ministrativ system“ mit Sorgfalt für's Detail und gutem Blick für die grossen
Zusammenhänge; der gleiche Vorzug kann geltend gemacht werden zu Gunsten
des Beitrages von HrnRY OFFLEY WAREMAN über das heute mehr als je der
Klarstellung innerhalb des englischen Verfassungsrechts bedürftige Thema:
„The influence of the Church upon the development of the State“. Eine
gewisse vornehme Zurückhaltung bei der Ausführung subjektiver Urtheile,
Klarheit in der Darstellung machen die Abschnitte zu einheitlich erkenn-
baren, verwandten Produkten einer guten wissenschaftlichen Schule.
Stoerk,
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