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Gesetzgebung in der angedeuteten Richtung nicht ohne Einfluss
blieb. Ihm scheint, dass der charakteristische Unterschied
zwischen Justiz- und Polizeisachen darin erblickt werden müsse,
dass die Ersteren eine Entscheidung über eine Verletzung des
Privat-Rechtszustandes vom Standpunkte der Gesetz-
mässigkeit erheischen, während es sich bei Letzteren um eine
im Interesse des Gemeinwohles vom Standpunkte der Zweck-
mässigkeit zu treffende Verfügung handle‘). Auch MiTTER-
MAIER stimmt im Wesen mit diesen Ausführungen überein, wenn-
gleich wir in seinen zahlreichen, diesen Gegenstand betreffenden
Schriften mitunter die consequente Durchführung eines einheit-
lichen Princips vermissen 5).
Von den zahlreichen Schriftstellern der vormärzlichen Pe-
riode, welche dieselben Bahnen einschlugen, nennen wir ins-
besondere; MINNIGERODE®), NIBLER”), K. WächHteEr®), W. H.
#) Insbesondere IH S. 190.
5) Der von ihm formulirte Satz (XII S. 405): „Ueberall ist Justizsache
vorhanden, wo es bei einer behaupteten Rechtsverletzung auf die An-
wendung eines Gesetzes ankömmt, unter welches der streitige Fall subsumirt
werden kann, sobald nur dies Gesetz den Charakter hat, eine Norm zwischen
Staat und Bürger zu begründen, oder die Absicht hat, auf eine bleibende
Weise die Rechte der Einzelnen zu reguliren“ erscheint schon aus dem
Grunde unhaltbar, weil hier die Entscheidung der Competenzfrage von Mo-
menten abhängig gemacht wird, die erst bei der meritalen Entscheidung in
Betracht kommen können.
6) a.a. 0. S. 82: „So oft Streit über die Frage entsteht, ob Rechte,
die Jemand in Anspruch nimmt, ihm wirklich zustehen? ob diese Rechte ver-
letzt, und wie sie wieder herzustellen seien? hat der Richter zu entscheiden,
und alle diese Angelegenheiten sind daher insoweit Justizsachen.“
?) Arch. f. civ. Praxis III (1822) S. 374—398: „Rechtssachen sind, wo
aus bestimmten positiven Civilgesetzen der Unterthan sich ein Recht für
seinen Privatrechtskreis dergestalt aneignen kann, dass dieses einen bleiben-
den Theil seines Eigenthums im allgemeinen Sinne, m. a. W. ein erworbenes
Recht bildet.“ (8, 375, 377.)
°) Justiz und Polizei haben nach Ansicht K. Wächter’s allerdings
beide ein gemeinschaftliches Ziel, nämlich Rechtssicherheit innerhalb
des Staates, doch sei die Thätigkeit der Justiz zutheilender, die der