Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Gesetzgebung in der angedeuteten Richtung nicht ohne Einfluss 
blieb. Ihm scheint, dass der charakteristische Unterschied 
zwischen Justiz- und Polizeisachen darin erblickt werden müsse, 
dass die Ersteren eine Entscheidung über eine Verletzung des 
Privat-Rechtszustandes vom Standpunkte der Gesetz- 
mässigkeit erheischen, während es sich bei Letzteren um eine 
im Interesse des Gemeinwohles vom Standpunkte der Zweck- 
mässigkeit zu treffende Verfügung handle‘). Auch MiTTER- 
MAIER stimmt im Wesen mit diesen Ausführungen überein, wenn- 
gleich wir in seinen zahlreichen, diesen Gegenstand betreffenden 
Schriften mitunter die consequente Durchführung eines einheit- 
lichen Princips vermissen 5). 
Von den zahlreichen Schriftstellern der vormärzlichen Pe- 
riode, welche dieselben Bahnen einschlugen, nennen wir ins- 
besondere; MINNIGERODE®), NIBLER”), K. WächHteEr®), W. H. 
#) Insbesondere IH S. 190. 
5) Der von ihm formulirte Satz (XII S. 405): „Ueberall ist Justizsache 
vorhanden, wo es bei einer behaupteten Rechtsverletzung auf die An- 
wendung eines Gesetzes ankömmt, unter welches der streitige Fall subsumirt 
werden kann, sobald nur dies Gesetz den Charakter hat, eine Norm zwischen 
Staat und Bürger zu begründen, oder die Absicht hat, auf eine bleibende 
Weise die Rechte der Einzelnen zu reguliren“ erscheint schon aus dem 
Grunde unhaltbar, weil hier die Entscheidung der Competenzfrage von Mo- 
menten abhängig gemacht wird, die erst bei der meritalen Entscheidung in 
Betracht kommen können. 
6) a.a. 0. S. 82: „So oft Streit über die Frage entsteht, ob Rechte, 
die Jemand in Anspruch nimmt, ihm wirklich zustehen? ob diese Rechte ver- 
letzt, und wie sie wieder herzustellen seien? hat der Richter zu entscheiden, 
und alle diese Angelegenheiten sind daher insoweit Justizsachen.“ 
?) Arch. f. civ. Praxis III (1822) S. 374—398: „Rechtssachen sind, wo 
aus bestimmten positiven Civilgesetzen der Unterthan sich ein Recht für 
seinen Privatrechtskreis dergestalt aneignen kann, dass dieses einen bleiben- 
den Theil seines Eigenthums im allgemeinen Sinne, m. a. W. ein erworbenes 
Recht bildet.“ (8, 375, 377.) 
°) Justiz und Polizei haben nach Ansicht K. Wächter’s allerdings 
beide ein gemeinschaftliches Ziel, nämlich Rechtssicherheit innerhalb 
des Staates, doch sei die Thätigkeit der Justiz zutheilender, die der
	        
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