Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Es ist selbstverständlich, dass die Institution der Verwal- 
tungsgerichte an den eben gedachten Schriftstellern energische 
Widersacher fand. Sollten ja doch der dargelegten Ansicht zu 
Folge alle Angelegenheiten, bei denen es sich um strittige Rechte 
handelte, als reine Justizsachen anzusehen sein, während in An- 
gelegenheiten der reinen Verwaltung, wo die Rechtsfrage ausser 
Spiel blieb, Niemand daran dachte, das freie Ermessen der Po- 
lizeibehörden irgendwie einzuschränken. Alle Rechte im subjec- 
tiven Sinne des Wortes (Rechte der Privaten) wurden als Privat- 
rechte angesehen und die Competenz für alle Streitigkeiten über 
behauptete Verletzungen derselben den ordentlichen Gerichten 
vindicirt. 
Von anderer Seite wurde jedoch gegen die Richtigkeit der 
hier vorgetragenen Sätze heftiger Widerspruch erhoben. Schon 
GÖNNer !?) hat darauf hingewiesen, dass allerdings eine behaup- 
tete Rechtsverletzung unerlässliche Bedingung der Anrufung des 
Richters sei, dass jedoch hieraus noch keineswegs die Zustän- 
digkeit des Richters zur Verhandlung aller Streitigkeiten über 
verletzte Rechte gefolgert werden könne'®). Prizer!?) führt des 
Näheren aus, dass die Rechte und Pflichten der Staatsbürger aus 
dem Staatsvertrage (d. i. dem contrat social im Sinne der 
Rousseau’schen Theorie), insoweit sie aus dem Unterthansver- 
hältnisse entspringen, dem Urtheile des Richters aus dem Grunde 
nicht unterworfen werden können, weil der Herrscher, der einem 
17) Handb. des gem. deutschen Proc. 2. Aufl. II, S. 39 und deutsches 
Staatsrecht $ 308, 8. 482. \ 
18) Allerdings steht Gönner noch auf dem Standpunkte der älteren 
deutschen Reichsverfassung und erklärt es von diesem Standpunkte aus für 
unentscheidend, ob die Rechtsverletzung vom Staate oder von einem Privaten 
zugefügt wurde (Staatsrecht $ 303 not. m.); er erkennt jedoch gleichzeitig 
an, dass nach allgemeinem Staatsrechte die Justizgewalt auf Streitig- 
keiten der Bürger über ihre Privatrechtsverhältnisse beschränkt sei (Handb. 
S. 22, 23) und erklärt sich gegen die Absorption aller übrigen Gewalten 
durch die richterliche Gewalt (8. 76). 
2) 0.9. 0.8 12, 8,22,
	        
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