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Es ist selbstverständlich, dass die Institution der Verwal-
tungsgerichte an den eben gedachten Schriftstellern energische
Widersacher fand. Sollten ja doch der dargelegten Ansicht zu
Folge alle Angelegenheiten, bei denen es sich um strittige Rechte
handelte, als reine Justizsachen anzusehen sein, während in An-
gelegenheiten der reinen Verwaltung, wo die Rechtsfrage ausser
Spiel blieb, Niemand daran dachte, das freie Ermessen der Po-
lizeibehörden irgendwie einzuschränken. Alle Rechte im subjec-
tiven Sinne des Wortes (Rechte der Privaten) wurden als Privat-
rechte angesehen und die Competenz für alle Streitigkeiten über
behauptete Verletzungen derselben den ordentlichen Gerichten
vindicirt.
Von anderer Seite wurde jedoch gegen die Richtigkeit der
hier vorgetragenen Sätze heftiger Widerspruch erhoben. Schon
GÖNNer !?) hat darauf hingewiesen, dass allerdings eine behaup-
tete Rechtsverletzung unerlässliche Bedingung der Anrufung des
Richters sei, dass jedoch hieraus noch keineswegs die Zustän-
digkeit des Richters zur Verhandlung aller Streitigkeiten über
verletzte Rechte gefolgert werden könne'®). Prizer!?) führt des
Näheren aus, dass die Rechte und Pflichten der Staatsbürger aus
dem Staatsvertrage (d. i. dem contrat social im Sinne der
Rousseau’schen Theorie), insoweit sie aus dem Unterthansver-
hältnisse entspringen, dem Urtheile des Richters aus dem Grunde
nicht unterworfen werden können, weil der Herrscher, der einem
17) Handb. des gem. deutschen Proc. 2. Aufl. II, S. 39 und deutsches
Staatsrecht $ 308, 8. 482. \
18) Allerdings steht Gönner noch auf dem Standpunkte der älteren
deutschen Reichsverfassung und erklärt es von diesem Standpunkte aus für
unentscheidend, ob die Rechtsverletzung vom Staate oder von einem Privaten
zugefügt wurde (Staatsrecht $ 303 not. m.); er erkennt jedoch gleichzeitig
an, dass nach allgemeinem Staatsrechte die Justizgewalt auf Streitig-
keiten der Bürger über ihre Privatrechtsverhältnisse beschränkt sei (Handb.
S. 22, 23) und erklärt sich gegen die Absorption aller übrigen Gewalten
durch die richterliche Gewalt (8. 76).
2) 0.9. 0.8 12, 8,22,