Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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kaum Jemand mehr in Abrede stellen wollen, dass in einem 
solchen Falle ein privatrechtlicher Streit gar nicht vorliegt °®). 
Der Versuch SAarwey’s 8°), das aufgestellte Princip dadurch zu 
retten, dass der soeben berührte Fall als Ausnahme von der 
aufgestellten Regel, derzufolge das Wesen des vom Kläger er- 
hobenen Anspruchs für den Charakter der Streitsache und hie- 
mit auch für die Öompetenzfrage massgebend sein soll, hingestellt 
wird, kann als glücklich nicht bezeichnet werden. Wo man ge- 
nöthigt ist, eine „Ausnahme“ von solcher Tragweite, wie die vor- 
liegende, zuzugeben, kann man den Satz „exceptio firmat regulam“ 
zu Gunsten des aufgestellten Princips nicht anrufen, sondern es 
erscheint gerade durch die vermeintliche Ausnahme die Irrigkeit 
dieses Princips dargethan ®*). 
Alle diese Schwierigkeiten und Widersprüche erscheinen be- 
hoben, wenn man sich für die Ansicht entscheidet, dass für die 
Beurtheilung des Wesens eines im Streite befangenen Verhält- 
nisses der Umstand entscheidend ist, von welchem Gebiet 
des Rechtes das den Gegenstand der behördlichen 
Thätigkeit bildende Lebensverhältniss beherrscht 
2) Auch MERKEL macht (a. e a. O., S. 393) der bekannten Legaldefinition 
des Privat- und öffentlichen Rechts (l. 4 J. de just. et jure [I. 1]) den 
Vorwurf, sie sei insofern unzureichend, als sie das Privatrecht nicht auf den 
Schutz der Einzelinteressen den Einzelinteressen gegenüber be- 
schränkt. 
88) a. a. O. S. 109, 289. 
*) Weit bedenklicher ist die Einschränkung, mit welcher Pratobevera 
das hier bekämpfte Princip abzuschwächen sich genöthigt sieht. Er definirt 
(S. 9) die Justizsache als „die Verfolgung und Entscheidung eines streitigen, 
privatrechtlichen (erzwingbaren) Anspruchs der Mitbürger unter sich, in- 
soweit die Erreichung der nächsten Zwecke der übrigen Ver- 
waltungszweige zugleich bestehen (coexistiren) kann.“ Die Be- 
denklichkeit dieser Anschauung wird am besten durch die weitere Behauptung 
illustrirt, man dürfe in dieser Richtung nicht kleinlichen Rücksichten (z. B. 
einer vorgeschützten Beschleunigung des Verfahrens oder Kostenersparniss) 
entscheidende Bedeutung beilegen (S. 24). Wo ist dann aber die objective 
Grenze der statuirten Ausnahme? 
Archiv für öffentliches Recht. IV. 2. 18
	        
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