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zu öffentlich-rechtlichen mache, daher auch auf die Competenz-
frage keinerlei Einfluss übe ®°).
IV.
Das von uns soeben aufgestellte Princip, wonach für die
Lösung der Competenzfrage jenes objective Rechtsgebiet mass-
gebend ist, nach welchem das im Streite liegende Verhältniss zur
Entscheidung kömmt, würde im Ganzen wenig Schwierigkeiten be-
gegnen, wenn es nicht zahlreiche Rechtsverhältnisse gäbe, welche
in dem angedeuteten Sinne verschiedenen Rechtssphären ange
hören, indem auf selbe sowohl Vorschriften des öffentlichen
Rechtes als auch Vorschriften des Privatrechtes anzuwenden sind.
Wir haben uns hier insbesondere noch mit dem äusserst schwie-
rigen Thema der Behandlung der einer fremden Zuständig-
keitssphäre angehörigen Präjudicialfragen zu beschäf-
tigen.
Unter einer Präjudicialfrage verstehen wir im Allgemeinen
eine solche Frage, deren Beantwortung bei Behandlung einer
anderen, den Gegenstand des Streites bildenden Frage in der
Weise bindet, dass die Lösung des Streites sich mit der Be-
antwortung der Präjudicialfrage nicht in Widerspruch setzen darf.
Der Begriff der Präjudicialfrage entwickelte sich aus dem
Begriffe des Präjudicialstreites, dessen Klarstellung in etymo-
logischer Hinsicht insbesondere PLAnckK mit Erfolg unternommen
hat °°).
®) Vgl. Sarwey, S. 344; PucHta, S. 265; BrAtEerR, S. 35. Letzterer
behauptete lediglich, dass die formale Einreihung der Norm nicht ent-
scheide und ihm imputirt daher GEssLer, S. 747 mit Unrecht die Behaup-
tung, das Wesen der das betreffende Verhältniss regelnden Rechtsnorm sei
für die Competenzfrage nicht entscheidend. Auch das österr. Reichsgericht
hat in dem Erkenntnisse vom 26. Januar 1875, Z. 9 (Hye, N. 23) auf die
Unabhängigkeit der Entscheidung der Competenzfrage von der formalen Ein-
reihung der betreffenden Norm hingewiesen.
9%) Die Mehrheit der Rechtsstreitigkeiten im Processrecht (1844) $ 26 ff.
Ursprünglich bedeutete nach PrLAnck praejudicium eine Entscheidung, welcher