Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Wichtigkeit der Unterscheidung für die Regelung der Competenz 
der verschiedenen Organe des constitutionellen Staates hervor- 
gehoben, während LABAND insbesondere die Nothwendigkeit und 
den Werth der Ausemanderhaltung der beiden Begriffe für die 
Auslegung der Worte „Gesetz“ und „Gesetzgebung“ in unseren 
modernen Verfassungsurkunden dargelegt hat); JELLINER 
(S. 252 ff.) verbindet beide (sesichtspunkte.e Man muss aber 
wohl, im Anschluss an die von PRAZAK in dieser Zeitschrift 
(Bd. II, 8. 441 ff., bes. 488 ff.) gegebenen Ausführungen, noch 
hinzufügen, dass der Unterschied zwischen formellem und mate- 
riellem Gesetz auch vielfach ein wichtiges Hülfsmittel für die 
Auslegung der einzelnen Bestandtheile einer in Gresetzesform 
erfolgten staatlichen Willensäusserung ist: je nachdem dieser 
Willensakt seinem materiellen Grundcharakter nach Rechtssetzung 
ist oder andererseits in den Bercich der Verwaltung, beziehungsw. 
Rechtssprechung, fällt, wird ım Zweifel anzunehmen sein, dass 
‚die einzelnen Theile des Gesetzes Rechtsnormen enthalten oder 
‘ihnen die rechtsschaffende Bedeutung fehlt. In Betreff der Be- 
stimmungen eines privatrechtlichen oder processrechtlichen oder 
strafrechtlichen Gesetzbuchs oder auch einer Verfassungsurkunde 
wird also !(im Allgemeinen) eine Präsumption für einen rechts- 
setzenden Inhalt bestehen; dagegen wird die entgegengesetzte Ver- 
muthung insbesondere für die einzelnen Positionen des Budget- 
gesetzes begründet sein. Eine Annäherung an diesen Gedanken 
ist vielleicht auch ın der Lehre JELLINEKS über die Bedeutung 
des „nächsten Zwecks“ für die Unterscheidung von formellen und 
materiellen Gesetzen zu erblicken. 
2. In seiner Erörterung über den Weg der Gesetzgebung 
hat JELLINEK zunächst — und nothwendigerweise, wenn er über- 
haupt die Formen der Bildung des gesetzgeberischen Willens 
5) In seiner Schrift über das Budgetrecht, S. 2—11, für die preussische 
Verfassung; in seinem „Staatsrecht des deutschen Reiches“ (1. Aufl., Bd. II, 
S. 62 ff.; 2. Aufl, Bd. I, S. 569 ff.) für die deutsche Reichsverfassung. 
 
	        
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