Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Recht der Gesetzgebung mit dem Monarchen gemeinsam zu, son 
dern nur die Ausübung dieses Rechts ist eine gemeinsame >), 
und es hat zudem der Wille der gesetzgebenden Faktoren nicht 
gleichen (rechtlichen) Werth für die Entstehung des Gesetzes, 
da dem König allein die Sanktion des Gesetzes, der Erlass des 
Gesetzesbefehls vorbehalten ist°!), was auch m. E. in der Sank- 
tionsformel der Gesetze deutlich zum Ausdrucke kommt°?). Die 
5%) Der auch in die preussische Verf.-Urk. (Art. 62, Abs. 1) überge- 
gangene Satz der belgischen Verfassung, Art. 26, dass die gesetzgebende 
Gewalt durch den König und durch die beiden Kammern gemeinschaftlich 
ausgeübt werde, steht hier allerdings in engem Zusammenhange mit Art. 25: 
„Tous les pouvoirs &manent de la nation. — Ils sont exerces de la maniöre 
etablie par la constitution.* Aber die Zurückführung aller staatlichen Be- 
fugnisse auf die „nation“ bedeutet juristisch nur, wie auch JELLINEK (S. 210, 
Anm. 8) im Anschluss an den belgischen Publicisten GiRoN hervorhebt, eine 
Anerkennung der Staatssouveränetät; über den Träger der Staatsgewalt ist 
damit nichts gesagt. Die italienische Verfassung, welche JELLINEK (S. 313, 
Anm. 1) in dieselbe Kategorie mit der belgischen stellt, hat (wie die preussische) 
keine dem Art. 25 der belgischen Verfassung analoge Bestimmung aufge- 
nommen, sondern lässt dem Satz über die gemeinschaftliche Ausübung der 
gesetzgebenden Gewalt durch die drei Faktoren (Art. 3) die Bestimmung 
vorausgehen, dass die Verfassung eine monarchisch-repräsentative sei. — Vgl. 
auch die beiden folg. Anmerkungen. 
#1) Belgische Verf., Art. 69 (italienische Art. 7). Tnonıssen (La con- 
stitution belge annotee, seconde Ed., S.219) bemerkt dazu: „La sanction est 
l’approbation donnee par le chef de l’Etat aux projets de loi adoptes par 
les Chambres legislatives. C’est l’exercice de la prerogative royale dans la 
confection des lois“, und hebt ausdrücklich hervor, dass, auch wenn der von 
den Kammern angenommene Gesetzentwurf aus der Initiative des Staats- 
oberhaupts hervorgegangen sei, die königliche Sanction für das Zustande- 
kommen des Gesetzes nicht entbehrt werden könne (ebenso GIRoN, Le droit 
public de la Belgique, S. 111). 
#2) Nach dem belgischen Gesetz v. 23. December 1865 lautet dieselbe: 
„Les Chambres ont adopte et nous sanctionnons ce qui suit.“ — JELLINEK 
(S. 313) findet das Prototyp für diese Formel (sowie für die im Wesentlichen 
übereinstimmende italienische) in der durch die französische Verfassung von 
1791 vorgeschriebenen: „L’assemblee nationale a decrete, et nous voulons et 
ordonnons ce qui suit.“ Aber der Ausdruck „decrete* besagte mehr als 
„adopte“ ; sollten doch die dreimal wiederholten „decrets“ der gesetzgebenden
	        
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