begriffliche Differenz zwischen Gesetzesinhalt und Gesetzesbefehl
fällt aber überhaupt, wie auch JELLINEK für die constitutionellen
Monarchieen des deutschen Typus anerkennt (S. 315 ff.), nicht
völlig mit der Verschiedenheit zwischen dem Antheil der Volks-
vertretung und dem des Monarchen an der Schaffung des Gesetzes
zusammen. Einerseits giebt die Volksvertretung, indem sie den
Gesetzesentwurf beschliesst, dem Wortlaut und damit dem Inhalt
dieses Entwurfes ihre Zustimmung in dem Sinne und zu dem
Zwecke, dass derselbe durch die Sanktion des Monarchen Gesetz
werde53); andererseits bezieht sich der Gesetzesbefehl selbstver-
ständlich nur auf den Gesetzesinhalt’*). Nicht richtig aber scheint
mir die Behauptung JELLINER’s (S. 318), dass der Monarch auch
im Gesetze nur seinen Willen wolle und nicht den der Kammern;
vielmehr will er — und dies ist insbesondere für die Auslegung
der Gesetze von Wichtigkeit — den von ihm und den Kam-
mern vereinbarten Gesetzestenor.
Eigenthümlich und, wie mir scheint, verfehlt ist JELLINEK’s
Auffassung der Sanktion. Bisher hat man allgemein unter
der Sanktion eine Willenserklärung des Gesetzgebers ver-
standen, wie insbesondere auch LABAnD dieselbe mit der Erthei-
lung des Gesetzesbefehls identificirt?°). Dagegen nach JELLINER’s
Versammlung, sowie die „decrets* derselben über öffentliche Abgaben, ohne
die königliche Sanction Gesetzeskraft erlangen.
58) Dieser Gesichtspunkt ist besonders von v. SARWEY (Allgem. Ver-
waltungsrecht, S. 24—25) geltend gemacht worden. Vgl. jetzt auch die
Ausführungen Lapanp’s in der 2. Aufl. seines Staatsrechts des deutschen
Reiches, Bd. I, S. 516, Anm. 2.
64) Dies hebt jetzt auch Larann (l. c. S. 515—516) hervor.
65) Staatsrecht, 1. Aufl, Bd. II, S. 5-6 und S. 10; 2. Aufl., Bd. I,
S. 514—517, S. 520 i. A. Dadurch freilich, dass Lapanp (l. c., 1. Aufl.,
Bd. II, S. 12; 2. Aufl., Bd. I, 8.522) die von der Sanction begrifflich unter-
schiedene Ausfertigung oder Promulgation des Gesetzes als „Erklärung des
Gesetzeswillens“ definirt, entsteht leicht der Schein, als ob er, wie JELLINEK,
die Sanction nicht als Willenserklärung auffasse (in der That interpretirt
SEYDEL, bayerisches Staatsrecht III, S. 550, Anm. 2, Lasann’s Ausführungen
in diesem Sinne).
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