Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

begriffliche Differenz zwischen Gesetzesinhalt und Gesetzesbefehl 
fällt aber überhaupt, wie auch JELLINEK für die constitutionellen 
Monarchieen des deutschen Typus anerkennt (S. 315 ff.), nicht 
völlig mit der Verschiedenheit zwischen dem Antheil der Volks- 
vertretung und dem des Monarchen an der Schaffung des Gesetzes 
zusammen. Einerseits giebt die Volksvertretung, indem sie den 
Gesetzesentwurf beschliesst, dem Wortlaut und damit dem Inhalt 
dieses Entwurfes ihre Zustimmung in dem Sinne und zu dem 
Zwecke, dass derselbe durch die Sanktion des Monarchen Gesetz 
werde53); andererseits bezieht sich der Gesetzesbefehl selbstver- 
ständlich nur auf den Gesetzesinhalt’*). Nicht richtig aber scheint 
mir die Behauptung JELLINER’s (S. 318), dass der Monarch auch 
im Gesetze nur seinen Willen wolle und nicht den der Kammern; 
vielmehr will er — und dies ist insbesondere für die Auslegung 
der Gesetze von Wichtigkeit — den von ihm und den Kam- 
mern vereinbarten Gesetzestenor. 
Eigenthümlich und, wie mir scheint, verfehlt ist JELLINEK’s 
Auffassung der Sanktion. Bisher hat man allgemein unter 
der Sanktion eine Willenserklärung des Gesetzgebers ver- 
standen, wie insbesondere auch LABAnD dieselbe mit der Erthei- 
lung des Gesetzesbefehls identificirt?°). Dagegen nach JELLINER’s 
Versammlung, sowie die „decrets* derselben über öffentliche Abgaben, ohne 
die königliche Sanction Gesetzeskraft erlangen. 
58) Dieser Gesichtspunkt ist besonders von v. SARWEY (Allgem. Ver- 
waltungsrecht, S. 24—25) geltend gemacht worden. Vgl. jetzt auch die 
Ausführungen Lapanp’s in der 2. Aufl. seines Staatsrechts des deutschen 
Reiches, Bd. I, S. 516, Anm. 2. 
64) Dies hebt jetzt auch Larann (l. c. S. 515—516) hervor. 
65) Staatsrecht, 1. Aufl, Bd. II, S. 5-6 und S. 10; 2. Aufl., Bd. I, 
S. 514—517, S. 520 i. A. Dadurch freilich, dass Lapanp (l. c., 1. Aufl., 
Bd. II, S. 12; 2. Aufl., Bd. I, 8.522) die von der Sanction begrifflich unter- 
schiedene Ausfertigung oder Promulgation des Gesetzes als „Erklärung des 
Gesetzeswillens“ definirt, entsteht leicht der Schein, als ob er, wie JELLINEK, 
die Sanction nicht als Willenserklärung auffasse (in der That interpretirt 
SEYDEL, bayerisches Staatsrecht III, S. 550, Anm. 2, Lasann’s Ausführungen 
in diesem Sinne). 
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