Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

Ansicht ist die Sanktion wenigstens in der Monarchie nur ein 
innerer Vorgang in der Person des Monarchen’®) und deshalb 
ohne jede staatsrechtliche Relevanz; er versteht unter Sanktion 
nicht die Ertheilung des Gesetzesbefehls, sondern nur den Entschluss 
des Monarchen, den Gesetzesinhalt anzubefehlen (S. 319—320). 
Dass in nichtmonarchischen Staaten die Sanktion durch einen 
in juristisch wahrnehmbaren Formen erscheinenden Üollegial- 
beschluss ertheilt wird, kann sich JELLINER allerdings nicht ver- 
hehlen (S. 320 Anm. 9); jedoch auch in einem solchen Beschluss 
findet er nicht die Erklärung des Gesetzesbefehls, sondern nur 
den Entschluss und Befehl (an das zur Ausfertigung berufene 
Organ) zur gesetzgeberischen Willensäusserung. Aber wie ist 
mit JELLINEK’s Auffassung zu vereinigen, dass zahlreiche Ver- 
fassungsurkunden resp. Gesetze constitutioneller Monarchieen über 
die Sanktion der Gesetze — also nach JELLINER’s Theorie über 
einen rechtlicher Normirung entzogenen und rechtlicher Bedeutung 
entbehrenden Vorgang — Bestimmungen treffen, insbesondere 
nicht nur dieselbe ausdrücklich dem Monarchen zuweisen, sondern 
auch die Form, die Zeit der Ertheilung derselben u. s. w. regeln 7)? 
JELLINEK selbst hat auch seine mit grosser Entschiedenheit vor- 
getragene Ansicht keineswegs consequent festgehalten. 8. 361 
charakterisirt er die Unterzeichnung der Urkunde eines Staats- 
56) Wenn auch andere Schriftsteller die Sanction als inneren Vorgang 
bezeichnen, so meinen sie damit einen „Vorgang im Schosse der Staats- 
gewalt“ (H. ScHuLze, Preussisches Staatsrecht Bd. I, S. 223). 
7) Vgl. z. B. die ausführlichen Bestimmungen der französischen Ver- 
fassung von 1791, titre III, chap. III, sect. III „De la sanction royale“. Die 
bayerische Verfassungsurkunde von 1818, Titel VII, $ 30, bestimmt: „Der 
König allein sanctionirt die Gesetze“; nach dem (Gesetze v. 19. Januar 1872, 
Art.40, ertheilt oder verweigert der König den Gesetzentwürfen, welche die 
Zustimmung beider Kammern erhalten haben, seine Sanction entweder so- 
gleich nach der Vorlage eines jeden einzelnen Gesammtbeschlusses oder 
spätestens beim Schlusse der Versammlung im Landtags-Abschiede. Ueber 
die belgische Verfassung, Art. 69, und das belgische Gesetz v. 23. December 
1865, s. oben S. 18, Anm. 52.
	        
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