Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Vereinigten Staaten zuzurechnen; aber das wäre unbedingt ver 
fehlt: die Einwohner des Territoriums — selbstverständlich soweit 
sie nicht ein Bürgerrecht anderer Staaten besitzen, sondern soweit 
sie die Souveränität der Unionsregierung über sich in der ge- 
hörigen Weise anerkennen — sind trotzdem Bürger der Ver- 
einigten Staaten; sie besitzen das amerikanische Indigenat, wenn 
ihnen auch die active und passive Wahlfähigheit hinsichtlich der 
drei gedachten Factoren fehlt, denn „Bürgerrecht“ im weiteren 
Sinne, oder Indigenat einerseits und actives oder passives Wahl- 
recht andererseits sind durchaus nicht gleichbedeutend. Das 
letztere ist nur eine, vielleicht die praktisch wichtigste Folge aus 
dem ersten, welche aber nicht nothwendigerweise gezogen zu 
werden braucht; und, wie man bestimmten Klassen von Bürgern, 
etwa denen, welche noch nicht 21 Jahre alt sind, politische 
Rechte absprechen kann, welche andern gewährt werden, so kann 
man auch den Einwohnern gewisser geographischer Bezirke active 
politische Rechte vorenthalten, und zwar in beiden Fällen aus 
dem gleichen Grunde: nämlich mit Rücksicht auf die zu präsu- 
mirende Unfähigkeit der betreffenden Personen. Im ersten Falle 
ist das ja ganz unzweifelhaft, im anderen bei einigem Nachdenken 
auch leicht ersichtlich: unverkennbar nämlich vermögen die den 
Menschen umgebenden realen Verhältnisse seines ständigen Auf- 
enthaltes auf ihn, beziehungsweise seine Anschauungen, einen Ein- 
fluss zu üben, welcher ihm die Fähigkeit entzieht, am politischen 
Leben seines Volkes unmittelbaren Antheil zu nehmen, und ausser- 
dem kann es wohl geschehen, dass gerade bestimmte Bezirke — 
wie das z, B. thatsächlich für das Territorium zutrifft — zum 
grössten Theile von Elementen bevölkert werden, welche unter 
geordneten staatlichen Verhältnissen ihre Lebenszwecke nicht 
zu erreichen vermochten, und bei denen dann mit Rücksicht 
auf diesen Umstand sowie die — namentlich im ersten Stadium 
der Colonisation schwer ins Gewicht fallende, räumliche Ent- 
fernung ihres erwählten Wohnsitzes von den übrigen Theilen 
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