Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Verhältniss thatsächlich der Verwirklichung der damit verbundenen 
Absicht entspricht, auf solche Weise für die „Freiheit des Volkes“ 
eine festere und dauerhaftere Grundlage zu gewinnen, als in 
einem Einheitsstaat; genug, die Anschauung besteht, sie beherrscht 
in unzweideutigster Weise das gesammte politische Leben der 
Amerikaner und musste dazu führen, die Concentration aller 
Souveränitätsrechte an Einer Stelle, sei es auch nur für einen 
bestimmten Landestheil, zu beseitigen, sobald sich die Möglichkeit 
dazu bietet; endlich aber und hauptsächlich musste das Rechts- 
verhältniss des Territoriums, wie es im Obigen dargestellt worden 
ist, in der That viel zu gekünstelt erscheinen, ganz insbesondere 
in den Augen eines Volkes vom Schlage der Amerikaner, welche 
sich wie in allen Dingen, so auch im Staatsrechte die möglichst 
folgerichtige Durchführung eines bestimmten Grundgedankens an- 
gelegen sein lassen und in Folge dessen der Vorliebe für einen 
gewissen strengen Schematismus zuneigen. Der Organismus zu- 
sammengesetzter Staaten ist ohnehin schon ein sehr verwickelter; 
er muss noch mehr verwickelt werden, wenn neben den Einzel- 
staaten ein Territorium bestehen bleibt, welches mit ganz anderm 
Masse zu messen ist, als jene. Daher hat man denn auch in 
Amerika von jeher mit grösster Sorgfalt darüber gewacht, dass 
nicht etwa einem Einzelstaate mehr Rechte zuständen, als einem 
andern; wo das in derartigen politischen Gebilden der Fall ist, 
wo — vielleicht allerdings in Konnivenz gegen einen auf Grund 
der bisherigen geschichtlichen Entwicklung unabweisbar zu be- 
achtenden Anspruch — gewissen Einzelstaaten „Reservatrechte“ 
belassen werden, welche den andern fehlen, da muss das Ganze 
einen noch mehr kaleidoskopartigen Charakter erhalten, als er 
ohnehin den „Staatenstaaten“ innewohnt. In vollem Verständnisse 
dafür haben, wie gesagt, die Amerikaner durch ihre Konstitution 
solche Missverhältnisse ausgeschlossen, und es darf daher gewiss 
nicht Wunder nehmen, dass sie nicht gewillt waren, das grösste 
dieser Missverhältnisse als welches, vom staatsrechtlichen Stand-
	        
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