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Verhältniss thatsächlich der Verwirklichung der damit verbundenen
Absicht entspricht, auf solche Weise für die „Freiheit des Volkes“
eine festere und dauerhaftere Grundlage zu gewinnen, als in
einem Einheitsstaat; genug, die Anschauung besteht, sie beherrscht
in unzweideutigster Weise das gesammte politische Leben der
Amerikaner und musste dazu führen, die Concentration aller
Souveränitätsrechte an Einer Stelle, sei es auch nur für einen
bestimmten Landestheil, zu beseitigen, sobald sich die Möglichkeit
dazu bietet; endlich aber und hauptsächlich musste das Rechts-
verhältniss des Territoriums, wie es im Obigen dargestellt worden
ist, in der That viel zu gekünstelt erscheinen, ganz insbesondere
in den Augen eines Volkes vom Schlage der Amerikaner, welche
sich wie in allen Dingen, so auch im Staatsrechte die möglichst
folgerichtige Durchführung eines bestimmten Grundgedankens an-
gelegen sein lassen und in Folge dessen der Vorliebe für einen
gewissen strengen Schematismus zuneigen. Der Organismus zu-
sammengesetzter Staaten ist ohnehin schon ein sehr verwickelter;
er muss noch mehr verwickelt werden, wenn neben den Einzel-
staaten ein Territorium bestehen bleibt, welches mit ganz anderm
Masse zu messen ist, als jene. Daher hat man denn auch in
Amerika von jeher mit grösster Sorgfalt darüber gewacht, dass
nicht etwa einem Einzelstaate mehr Rechte zuständen, als einem
andern; wo das in derartigen politischen Gebilden der Fall ist,
wo — vielleicht allerdings in Konnivenz gegen einen auf Grund
der bisherigen geschichtlichen Entwicklung unabweisbar zu be-
achtenden Anspruch — gewissen Einzelstaaten „Reservatrechte“
belassen werden, welche den andern fehlen, da muss das Ganze
einen noch mehr kaleidoskopartigen Charakter erhalten, als er
ohnehin den „Staatenstaaten“ innewohnt. In vollem Verständnisse
dafür haben, wie gesagt, die Amerikaner durch ihre Konstitution
solche Missverhältnisse ausgeschlossen, und es darf daher gewiss
nicht Wunder nehmen, dass sie nicht gewillt waren, das grösste
dieser Missverhältnisse als welches, vom staatsrechtlichen Stand-