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sation eine Verfassung erhalten, welche in allen so ziemlich über-
einstimmt und die, wie schon im Eingange dieser Abhandlung
angedeutet wurde, der Verfassung der Vereinigten Staaten selbst
nachgebildet worden ist; es wurde des Weiteren ebenfalls schon
bemerkt, dass hier, wo die rechtliche Stellung der Territorien
innerhalb der Union, also ihre staatsrechtliche Stellung innerhalb
des Ganzen, nicht ihre inneren Zustände hauptsächlich in Frage
stehen, nicht der Ort ist, auf die Einzelheiten einzugehen. Jedes
Territorium hat einen Governor als Träger der Executive und
einen Staatssekretär, welche beide vom Präsidenten der Ver-
einigten Staaten auf vier Jahre ernannt werden und denen eine
aus zwei Häusern zusammengesetzte „Legislative“ gegenübersteht.
Die Richter und gewisse Classen von höheren Beamten sind
durch das Volk zu wählen, andere, Subalternbeamte, vom Gover-
nor zu ernennen. Im Uebrigen aber hat jedes Territorium das
Recht, einen Delegirten in das Respraesentantenhaus zu entsenden,
der zwar an den Verhandlungen derselben, aber nicht an den
Abstimmungen theilzunehmen befugt ist. Wer sich genauer über
die inneren Rechtszustände der Territorien im Allgemeinen und
über die für die einzelnen Territorien ergangenen besonderen
Bestimmungen unterrichten will, der sei auf den Tit. XXIO
(Sectt. 1839—1976) der „Revised statutes“ verwiesen, wo sich
Alles übersichtlich zusammengetragen findet.
Die Territorien haben, also eine „Regierung“; ihr oberster
„Executivbeamter“ führt den nämlichen Titel, wie der gleiche
Beamte in den Particularstaaten, und auch eine „Legislative* —
d. h. streng genommen eine Instanz, welche nothwendigerweise
Souveränitätsrechte auszuüben hat — fehlt ihnen nicht. Man
hätte besser gethan, für die Dinge, um welche es sich hierbei
handelt, andere Namen zu wählen, denn jene Bezeichnungen sind
nur zu sehr geeignet, ganz irrige Vorstellungen zu erwecken,
Um die rechtliche Stellung der Territorien innerhalb der Union
zu kennzeichnen, haben sie die Amerikaner; „inchoate states“,