Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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sation eine Verfassung erhalten, welche in allen so ziemlich über- 
einstimmt und die, wie schon im Eingange dieser Abhandlung 
angedeutet wurde, der Verfassung der Vereinigten Staaten selbst 
nachgebildet worden ist; es wurde des Weiteren ebenfalls schon 
bemerkt, dass hier, wo die rechtliche Stellung der Territorien 
innerhalb der Union, also ihre staatsrechtliche Stellung innerhalb 
des Ganzen, nicht ihre inneren Zustände hauptsächlich in Frage 
stehen, nicht der Ort ist, auf die Einzelheiten einzugehen. Jedes 
Territorium hat einen Governor als Träger der Executive und 
einen Staatssekretär, welche beide vom Präsidenten der Ver- 
einigten Staaten auf vier Jahre ernannt werden und denen eine 
aus zwei Häusern zusammengesetzte „Legislative“ gegenübersteht. 
Die Richter und gewisse Classen von höheren Beamten sind 
durch das Volk zu wählen, andere, Subalternbeamte, vom Gover- 
nor zu ernennen. Im Uebrigen aber hat jedes Territorium das 
Recht, einen Delegirten in das Respraesentantenhaus zu entsenden, 
der zwar an den Verhandlungen derselben, aber nicht an den 
Abstimmungen theilzunehmen befugt ist. Wer sich genauer über 
die inneren Rechtszustände der Territorien im Allgemeinen und 
über die für die einzelnen Territorien ergangenen besonderen 
Bestimmungen unterrichten will, der sei auf den Tit. XXIO 
(Sectt. 1839—1976) der „Revised statutes“ verwiesen, wo sich 
Alles übersichtlich zusammengetragen findet. 
Die Territorien haben, also eine „Regierung“; ihr oberster 
„Executivbeamter“ führt den nämlichen Titel, wie der gleiche 
Beamte in den Particularstaaten, und auch eine „Legislative* — 
d. h. streng genommen eine Instanz, welche nothwendigerweise 
Souveränitätsrechte auszuüben hat — fehlt ihnen nicht. Man 
hätte besser gethan, für die Dinge, um welche es sich hierbei 
handelt, andere Namen zu wählen, denn jene Bezeichnungen sind 
nur zu sehr geeignet, ganz irrige Vorstellungen zu erwecken, 
Um die rechtliche Stellung der Territorien innerhalb der Union 
zu kennzeichnen, haben sie die Amerikaner; „inchoate states“,
	        
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