Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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der Gesetzgebung im Allgemeinen in den Vereinigten Staaten 
keinen geringeren Einfluss, als das Repräsentantenhaus, und es 
ist andererseits an sich gar kein Grund zu der Annahme vor- 
handen, dass die Senatoren, ohne ein sachverständiges Urtheil von 
kompetenter Seite zu hören, die Zustände der Territorien besser 
zu beurtheilen verständen, als die Mitglieder des andern Hauses. 
Man muss sich hiebei nur immer die realen Verhältnisse der 
Vereinigten Staaten vergegenwärtigen: die Territorien entwickeln 
sich naturgemäss unter Bedingungen, von welchen die Bewohner 
der Unionstaaten doch nur zum geringsten Theile Kenntniss 
haben können, denn die räumlichen Entfernungen sind viel zu 
gross, als dass hier etwa wie in Deutschland oder Frankreich, 
die Bewohner beispielsweise des Südens sich mit geringer Mühe 
eine richtige Einsicht in die Zustände des Nordens u. dgl. m. 
machen könnten. Wenn thatsächlich die Territorien nicht die 
Bestimmung hätten, möglichst rasch zu Staaten qualificirt zu 
werden, so würde sich der hier angedeutete Missstand auf die 
Dauer kaum aufrecht erhalten lassen. 
Man ersieht aus Allem, dass es sich bei der Organisation 
der Territorien um einen Vorgang handelt, welcher die den Ver- 
einigten Staaten an sich zustehende potestas betrifft; die Aus- 
übung dieser wird den Territorien delegirt; das dominium bleibt 
völlig unberührt, d. h. der Grund und Boden ist nach wie vor 
eine Domäne des Vereinigten-Staaten-Fiskus, wenn und soweit er 
nicht ausdrücklich etwa in das fiskalische Eigenthum der Terri- 
torien übertragen wird, welche, als Selbstverwaltungskörper, selbst- 
verständlich wie alle juristischen Personen Vermögensrechte er- 
werben können. Diese Uebertragung geschieht regelmässig mit 
Bezug auf den von vornherein für solche Zwecke vorbehaltenen 
Theil des öffentlichen Landes, deren Versorgung — auf Grund 
der Organisation — von der Regierung der Vereinigten Staaten 
auf diejenige der Territorien übergeht, wie das beispielsweise zu- 
trifft bezüglich der für „Schulzwecke“ bestimmten Ländereien.
	        
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