Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

vertrags durch den Ratificirenden, welche doch unzweifelhaft eine 
Willenserklärung ist, als ein Analogon der Sanktion des Gesetzes, 
Seite 332 schreibt er der Ablehnung der Sanktion von Seiten 
des Monarchen eine tiefgreifende staatsrechtliche Wirkung zu und 
erklärt er ferner, dass die Sanktion nur unbedingt ertheilt werden 
könne — Behauptungen, welche mit seiner Auffassung der Sank- 
tion als rein psychologischen Vorgangs nicht in Einklang zu bringen 
sind. Ebenso ist mit JELLINEKR’s Ansicht, dass der Sanktion 
keine rechtliche Bedeutung zukomme, nicht zu vereinigen die 
Behauptung, der Ausstellung der Gesetzesurkunde gehe voraus 
die Constatirung, „dass ein Gesetz zu Stande gekommen sei“ 
(S. 321), sive „der verfassungsmässigen Existenz des Gesetzes“ 
(S. 322). Richtig ist ja vielmehr andererseits, dass durch die 
Sanktion das Gesetz nicht perfekt wird (S. 319 und 321), worauf 
insbesondere schon H. SCHULZE hingewiesen hat. Aber wenn 
auch die Sanktion nicht der letzte Akt in dem Entstehungspro- 
zesse des Gesetzes ist, so ist sie doch kein blosser Vorbereitungs- 
akt, sondern, wie auch die herrschende Lehre annimmt°°), der 
für die Entstehung des Gesetzes massgebende Akt; alle weiteren 
Akte, insbesondere die Ertheilung des Publikationsbefehls und die 
Vollziehung dieses Befehls, erscheinen als die natürlichen und 
rechtlich nothwendigen Consequenzen der Sanktion, welche freilich 
durch einen, dem Monarchen regelmässig freistehenden *°), Wider- 
68) Preuss. Staatsrecht II, S. 222; Lehrb. des deutschen Staatsrechts I, 
S. 526. 
5%) Vgl. z. B. SCHMITTHENNER, Grundlivien des allgemeinen Staatsrechts, 
S. 807 und 526; H. Schulze an den eben angef. Stellen, G. Meyer, Lehrb. 
des deutschen Staatsrechts, 2. Aufl, S. 461; Lasann, Staatsrecht, 2. Aufl., 
Bd. I, S. 517 und 543; GieRrkeE in Grünhut’s Zeitschr., Bd. VI, S. 229 (mit 
Beschränkung auf die constitutionelle Monarchie). 
e0, H. ScHuLzE an den angef. Stellen; v. RönnE, Staatsrecht der preuss. 
Monarchie, 4. Aufl., Bd. I, S. 391—392; SeypeL, Bayer. Staatsrecht III, 
S. 554. Ausnahmen von diesem Satze sind zu statuiren, wenn die Sanction 
kraft Rechtssatzes in Gegenwart der Volksvertretung ertheilt oder der Volks- 
vertretung mitgetheilt wird. Die generelle Behauptung Semuer's (l.c. S. 195
	        
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