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Die Unverantwortlichkeit bezieht sich auf alle Aeusserungen,
welche der Abgeordnete als Abgeordneter im Reichstage gethan
hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Plenum oder in Kommission
abgegeben wurden, und ohne Rücksicht auf ihren Inhalt. Hierbei
ist jedoch nicht ausser Acht zu lassen, dass nur das einfache
Wortdelikt mit dem Privileg der Straflosigkeit bekleidet ist,
nicht aber auch ein anderes Delikt. Die Aufforderung zur Er-
mordung der deutschen Fürsten, welche im Reichstage von einem
Abgeordneten in Ausübung seines Berufes ausgesprochen wird,
bleibt straflos; würde aber der Redner sich nicht damit be-
gnügen, in allgemeiner Weise zu diesem Verbrechen aufzufordern,
sondern würde er es wagen, dem Thäter bedeutende Geschenke
zu versprechen, um ihn hierdurch zu der Ausführung zu bestimmen,
so wäre er nach Verübung des Verbrechens als Anstifter zu be-
strafen; denn in diesem Falle läge kein einfaches Wortdelikt vor,
welches seinem ganzen Inhalte nach durch die parlamentarische
Immunität gedeckt wird, sondern ein Delikt, bei dem durch Worte
eine Theilnahme im Sinne des Strafgesetzes möglich ist, somit
eine Handlung, auf die sich der Artikel nicht bezieht.
Die Unverantwortlichkeit des Reichstagsabgeordneten für die
in Ausübung seines Berufes gethane Aeusserung beseitigt die
Möglichkeit, ihn wegen derselben gerichtlich oder disciplinarisch
zu verfolgen oder ihn sonst auf irgend eine Weise ausserhalb des
Hauses zur Verantwortung zu ziehen; sie kann weder die Grund-
lage für eine gegen seine Person sich richtende Strafklage, noch
für eine Civilklage bilden; auch der Abgeordnete, welcher sich
seinem Geschäftstheilhaber gegenüber zur Bewahrung eines Ge-
schäfts- und Fabrikationsgeheimnisses verpflichtet hat und das-
selbe während seiner berufsmässigen Aeusserung kundgiebt, wird
durch die Immunität sowohl gegen eine Schadensersatzklage wie
gegen die Einklagung einer etwa vereinbarten Konventionalstrafe
geschützt.
Aus dem ausdrücklichen Verbot der Verfassung, den Ab-
geordneten wegen seiner berufsmässig gethanen Aeusserungen
ausserhalb des Reichstages in irgend einer Weise, also abgesehen
von der gerichtlichen und disciplinarischen Verfolgung, zur Ver-