Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Sachsen-Coburg-Gotha?”). 
Grundgesetz vom 3. Mai 1852 $ 85: Kein Abgeordneter darf wegen der 
in Ausübung seines Berufs gethanen Aeusserung ausserhalb des Landtags 
zur Verantwortung gezogen werden. Wegen eines durch solche Aeusserungen 
etwa begangenen Verbrechens oder Vergehens kann der Landtag seine Miss- 
billigung förmlich aussprechen, auch den Fall auf Antrag der Betheiligten 
zur strafrechtlichen Erledigung an das Gericht verweisen. Wegen seiner 
Abstimmung darf Niemand zur Verantwortung gezogen werden. 886: Kein 
Abgeordneter darf während der Versammlung eines Landtags ohne dessen 
Zustimmung verhaftet werden, den Fall der Ergreifung auf frischer That 
wegen Verbrechens ausgenommen. Im letzteren Falle ist dem Landtage 
sofort Anzeige von der erfolgten Verhaftung zu machen“. 
Aus der Redaktion des Art. 86 ergiebt sich zwar, dass nicht 
nur die Untersuchungshaft gegen einen Abgeordneten während 
der Versammlung des Landtags nicht ohne Genehmigung desselben 
verhängt werden soll, sondern auch die Civilhaft; wie so aber der 
Wortlaut der Vorschrift darüber keinen Zweifel lassen soll, dass 
auch die Strafhaft ohne Zustimmung des Landtags nicht voll- 
streckt werden darf, und sogar jede andere „Coerzitivhaft,* wie 
der neueste Bearbeiter des Coburg-Gotha’schen Staatsrechtes 
quardsen’s Handbuch des öffentlichen Rechtes, Freiburg 1884 S. 19, verweist 
für die Verhaftung von Abgeordneten in Civilsachen nur auf $ 785 und $ 786 
der C.-P.-O. Es ist aber schon oben bemerkt worden, dass die in den 
Reichsgesetzen enthaltenen Vorschriften nicht alle Fälle der Civilhaft 
umfassen; soweit nach dem einschläglichen bürgerlichen Recht im Gebiete 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Anordnung der Oivilhaft statthaft ist, 
z. B. im Gebiete des Vormundschaftswesens, finden die Bestimmungen der 
C.-P.-O. keine Anwendung, wie dies auch der oben erwähnte Gesetzentwurt 
der Grossherzoglich hessischen Regierung ausdrücklich anerkannt hat. GARrEISs, 
Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft Bd. 7, S. 643. Da die Bestim- 
mung des Sachsen-Weimar’schen Rechtes ganz allgemein die Verhaftung 
eines Abgeordneten verbietet ohne ausdrücklich zu bemerken, dass hierunter 
nur die im Strafverfahren bethätigte Verhaftung verstanden worden sei, so 
muss auch die Civilhaft, soweit die Reichsgesetze nicht Platz greifen, nach 
dieser Vorschrift beurtheilt werden; das Gleiche ist bezüglich aller Ver- 
fassungen zu sagen, welche sich in derselben generellen Weise über die Un- 
statthaftigkeit der Verhaftung ohne Genehmigung der Kammer aussprechen. 
So besteht beispielsweise darüber kein Zweifel, dass die Worte der hessi- 
schen Verfassung Art. 85: „keiner Art von Arrest“ auch auf die Civilhaft 
Anwendung zu erleiden haben. 
27) STOERK, a. a. O. S. 451.
	        
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