Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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fahren verleihen, dagegen sowohl in Ansehung der übrigen Akte 
einer Strafuntersuchung als auch der Civilhaft keine Ausnahme 
von dem gemeinen Recht zulassen. Die Civilhaft ist hiernach 
gegen Mitglieder des Oldenburg’schen Landtags nur insoweit 
unstatthaft, als dies durch die Reichsgesetzgebung ausgesprochen 
ist, im Uebrigen aber durchaus zulässig; eine Einschränkung der 
Immunität gegenüber dem Verfassungsrecht in Bayern und Baden 
enthält die Oldenburg’sche Gesetzgebung insofern, als auch bei 
der Verübung von Vergehen die Verhaftung ohne Genehmigung 
der Kammer gestattet ist, wenn der Abgeordnete auf handhafter 
That betroffen wird, während die Unstatthaftigkeit der Verhaftung 
auch während der Reise zum Landtage und der Rückreise von 
demselben eine Ausdehnung gegenüber diesen, sowie den meisten 
übrigen Verfassungen bedeutet. Ein Recht, die Unterbrechung 
einer vor Eröffnung des Landtags schon vollstreckten Unter- 
suchungshaft zu verlangen, besitzt auch der Oldenburg’sche Land- 
tag nicht; bezüglich der in den Reichsgesetzen geregelten Fällen 
der Civilhaft ist ihm eine Befugniss dieses Inhaltes durch die 
oben angeführten Vorschriften der Civil-Prozessordnung einge- 
räumt worden. 
Braunschweig °®). 
Neue Landschaftsordnung vom 12. Oktober 1882 $ 134. Die Mitglieder 
der Landschaft haben bei ihren Berathungen das Recht, ihre Meinungen frei 
zu äussern und können wegen Verletzungen der Geschäftsordnung, welche 
weder ein besonderes Verbrechen noch eine persönliche Beleidigung ent- 
halten, nur von der Ständeversammlung selbst zur Verantwortung gezogen 
werden. $ 135. Kein Mitglied der Ständeversammlung kann während der 
Landtagsversammlung verhaftet werden als entweder im Wege des Wechsel- 
verfahrens oder wenn dasselbe auf frischer verbrecherischer That ergriffen 
wird oder mit Zustimmung der Ständeversammlung. In den beiden ersten 
Fällen hat die verhaftende Behörde dem Staatsministerium und dieses der 
Ständeversammlung sofort Anzeige von der Verhaftung zu machen. Geschäfts- 
ordnung vom 30. Mai 1871 $ 59. Dagegen darf kein Abgeordneter zu irgend 
einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines 
Berufes gemachten Aeusserungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder 
sonst ausserhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.“ 
80) STOERK, a. a. 0. S. 346.
	        
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