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Die Verhaftung ohne Genehmigung der Kammer ist nach
diesen Bestimmungen im Gegensatz zu Oldenburg nur bei der
Verübung von Verbrechen gestattet. Die Ausnahme bezüglich
der Wechselhaft ist nicht mehr praktisch, im Uebrigen bieten die-
selben keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen. Durch die
zuletzt angeführte Vorschrift der neuen Geschäftsordnung wurde
das Braunschweig’sche Recht mit dem Inhalte des $ 11 des
deutschen Str.-G.-B. in Einklang gebracht, da die ursprüngliche
Regelung der Unverantwortlichkeit der Abgeordneten unter der
Herrschaft des Reichsstrafrechtes nicht mehr in der bisherigen
Form fortgelten konnte.
Sachsen-Meiningen °!).
Verfassung vom 23. August 1829 $ 100. Der Lauf der Justiz kann
gegen die Deputirten nicht gehemmt werden, nur sollen sie während ihrer
Anwesenheit am Landtage nicht zum persönlichen Erscheinen in bürger-
lichen Rechtssachen und in Polizeisachen vorgeladen und in diesen nicht
mit Verhaft belegt werden, ausser wegen fälliger Wechsel. Wenn Wechsel-
arrest oder eine Kriminaluntersuchung gegen einen Deputirten erkannt wird,
muss der Stellvertreter desselben einberufen werden.
Eine eigenthümliche Formulirung hat die Immunität der
Mitglieder der Volksvertretung in Sachsen-Meiningen gefunden.
Das Gesetz befreit die Abgeordneten, aber nicht alle, sondern
nur diejenigen, welche am Landtage anwesend sind, lediglich
von der Vorladung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, von der
freiwilligen und der Polizeigerichtsbarkeit und demgemäss auch
von der Pflicht, in denselben persönlich erscheinen zu müssen,
sowie von der Möglichkeit der Verhaftung in ihnen. Eine
Exemtion von der Verhaftung in eigentlichen Kriminalsachen
findet ebenso wenig statt wie eine Privilegirung der Abgeord-
neten bezüglich der Einleitung einer Untersuchung in solchen;
noch weniger ist die Rede davon, dass der Kammer die Befugniss
zustehen sollte, in den Lauf der Justiz hemmend einzugreifen.
‚Das Sachsen-Meiningen’sche Recht hat hiernach von allen bisher
betrachteten Rechten den Mitgliedern der Volksvertretung die
1) STOERK, a. &. 0. S. 289,