Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Die Verhaftung ohne Genehmigung der Kammer ist nach 
diesen Bestimmungen im Gegensatz zu Oldenburg nur bei der 
Verübung von Verbrechen gestattet. Die Ausnahme bezüglich 
der Wechselhaft ist nicht mehr praktisch, im Uebrigen bieten die- 
selben keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen. Durch die 
zuletzt angeführte Vorschrift der neuen Geschäftsordnung wurde 
das Braunschweig’sche Recht mit dem Inhalte des $ 11 des 
deutschen Str.-G.-B. in Einklang gebracht, da die ursprüngliche 
Regelung der Unverantwortlichkeit der Abgeordneten unter der 
Herrschaft des Reichsstrafrechtes nicht mehr in der bisherigen 
Form fortgelten konnte. 
Sachsen-Meiningen °!). 
Verfassung vom 23. August 1829 $ 100. Der Lauf der Justiz kann 
gegen die Deputirten nicht gehemmt werden, nur sollen sie während ihrer 
Anwesenheit am Landtage nicht zum persönlichen Erscheinen in bürger- 
lichen Rechtssachen und in Polizeisachen vorgeladen und in diesen nicht 
mit Verhaft belegt werden, ausser wegen fälliger Wechsel. Wenn Wechsel- 
arrest oder eine Kriminaluntersuchung gegen einen Deputirten erkannt wird, 
muss der Stellvertreter desselben einberufen werden. 
Eine eigenthümliche Formulirung hat die Immunität der 
Mitglieder der Volksvertretung in Sachsen-Meiningen gefunden. 
Das Gesetz befreit die Abgeordneten, aber nicht alle, sondern 
nur diejenigen, welche am Landtage anwesend sind, lediglich 
von der Vorladung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, von der 
freiwilligen und der Polizeigerichtsbarkeit und demgemäss auch 
von der Pflicht, in denselben persönlich erscheinen zu müssen, 
sowie von der Möglichkeit der Verhaftung in ihnen. Eine 
Exemtion von der Verhaftung in eigentlichen Kriminalsachen 
findet ebenso wenig statt wie eine Privilegirung der Abgeord- 
neten bezüglich der Einleitung einer Untersuchung in solchen; 
noch weniger ist die Rede davon, dass der Kammer die Befugniss 
zustehen sollte, in den Lauf der Justiz hemmend einzugreifen. 
‚Das Sachsen-Meiningen’sche Recht hat hiernach von allen bisher 
betrachteten Rechten den Mitgliedern der Volksvertretung die 
1) STOERK, a. &. 0. S. 289,
	        
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