Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Ausübung ihrer Pflichten und Rechte erfreuen wie die Mitglieder 
der nationalen Gesammtvertretung; indessen führt uns diese Be- 
merkung auf ein Gebiet, welches ausserhalb des Rahmens unserer 
Darstellung liegt. 
Nachdem wir bisher erörtert haben, in welcher Weise die 
Immunität im deutschen Reiche und seinen Gliedstaaten geregelt 
ist, gehen wir zu der Betrachtung des in den wichtigsten aus- 
ländischen Verfassungsstaaten in dieser Beziehung geltenden 
Rechtszustandes über, wobei wir konstatiren werden, dass fast 
kein Verfassungsstaat den Mitgliedern der Volksvertretung eine 
so weitgehende Immunität gewährt wie das deutsche Reich. 
(Ein zweiter Beitrag folgt.)
	        
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