Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Ich weiche in doppelter Hinsicht von der MEYeEr’schen An- 
sicht ab: einmal bin ich der Meinung, dass er den Begriff der 
Politik zu eng fasst, indem er ihn nur auf das Staatsrecht be- 
zieht; die Gesetzgebungspolitik spielt für alle Zweige des 
Rechts, auch für das Privatrecht — eine wichtige Rolle, 
Wenn man mit IHERInG *) davon ausgeht, dass der Zweck 
der Schöpfer des ganzen Rechts ist, eine Ansicht, deren 
Richtigkeit hier selbstredend nicht dargelegt werden kann — so 
ergibt sich daraus von selbst, dass eine Prüfung des Rechts auf 
seine Zweckmässigkeit hin nicht bloss beim Staatsrecht, sondern 
auf allen Rechtsgebieten möglich und zulässig ist. 
Unter „Politik“ verstehe ich desshalb einmal die Prüfung des 
vorhandenen Rechts nach der Seite, ob es den Zwecken, welchen 
es dienen soll, entspricht, und sodann die Aufstellung der Grundsätze, 
welche anzuwenden sind, um das Recht „zweckgemäss“ zu gestalten. 
Dagegen bin ich der Ansicht, dass es nicht Aufgabe einer 
besonderen Lehre der „Politik“ sein kann, Grundsätze des zweck 
mässigen Handelns innerhalb der Normen des Staatsrechtes 
(bezw. des Rechts überhaupt) aufzustellen, da sich das „zweck- 
mässige Handeln“ stets von Fall zu Fall bestimmt, und hierfür 
höchstens innerhalb eines ganz eng begrenzten Gebietes generelle 
Instruktionen gegeben, nicht aber allgemeine Grundsätze im Rahmen 
eines Lehrbuchs aufgestellt werden können °). 
*) Zweck im Recht; Motto. 
5) Es erscheint mir angezeigt, hier dem, so viel ich sehe, weit verbrei- 
teten Irrthum entgegenzutreten, als ob cin zweckmässiges Handem 
nur auf dem Gebiete des Staats- und speciell des Verwaltungsrechts zulässig, 
dagegen z. B. auf dem der Civilrechtspflege unzulässig und ausgeschlossen 
sei, da der Civilrichter nur nach „strengen Rechtsgrundsätzen“ zu verfahren 
habe. — Es ist nicht der Ort darzuthun, dass hier der Unterschied zwischen 
„Justiz“ und „Verwaltung“, wie vielfach geglaubt wird, nicht zu suchen ist; 
ich will hier nur durch einige Beispiele darauf hinweisen, dass auch der 
Civilrichter, wenn er seiner Aufgabe in vollem Umfange gerecht werden 
will, sich vielfach durch blosse Erwägungen der Zweckmässigkeit leiten 
lassen muss. 
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