Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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meister kennt, welche diese ihre Thätigkeit zu ihrem Lebens- 
beruf machen. 
Man würde also unter Zugrundelegung der Meryer’schen 
Definition die Verwaltung des Amtsbezirks durch einen besoldeten 
(berufsmässigen) Amtsvorsteher als bureaukratische Verwaltung, 
diejenige des Nachbarbezirks durch einen Ehren-Amtsvorsteher 
als Selbstverwaltung bezeichnen müssen, eine Consequenz, deren 
Unhaltbarkeit auf der Hand liegt. — 
Die von mir bereits in meiner Schrift (S. 80) erwähnte An- 
sicht von E. MEIER °), wonach die Wahl im Gegensatz zur Er- 
nennung der entscheidende Punkt für den Begriff der Selbst- 
verwaltung sein soll, scheitert, worauf ich ebenfalls bereits (S. 83) 
hingewiesen, wesentlich daran, dass er die Ernennung des Amts- 
vorstehers, (Amtmanns, Land-Bürgermeisters) als Ausnahme 
vom Princip bezeichnen muss (a. a. O. S. 1096). 
Ein richtig formulirter Begriff duldet aber, wie bereits oben 
betont ist, keine Ausnahme. 
Wie wenig überdies die Wahl im Gegensatz zur Ernennung 
ein Charakteristikum der Selbstverwaltung, das lehrt ein Blick auf 
das englische Selfgovernment; in diesem wird gerade der wich- 
tigste Beamte der Selbstverwaltung, der Friedensrichter, vom 
Könige ernannt. 
Dass aber auch das deutsche positive Recht die Ernennung 
der Selbstverwaltungsbeamten keineswegs als „Ausnahme vom 
Princip“ ansieht, das geht am deutlichsten aus den Schriften von 
GNeEIST hervor, welcher die staatliche Ernennung der obrigkeit- 
lichen Selbstverwaltungsbeamten, insbesondere der Amtsvorsteher 
und der städtischen Polizeiverwalter als ein nothwendiges Requi- 
sit einer geordneten Selbstverwaltung — (nicht aber als eine 
Ausnahme) betrachtet (GxEIsT, Die preussische Kreisordnung 
S. 37 ff. 40). Gerade die neuere preussische Verwaltungsgesetz- 
®) HoLTzEnDoRFFr’s Encyklopädie der Rechtswissenschaft Bd. 1 S. 1092 ff. 
(4. Aufl.).
	        
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