Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Er bezeichnet zunächst die Einzelstaaten des deutschen Reiches 
im Gegensatz zu diesem letzteren als „Selbstverwaltungskörper“, 
d. h. als selbständige politische Körper, welchen die höchste sou- 
veräne Macht (das Reich) die Durchführung einzelner ihr zu- 
stehenden Hoheitsrechte übertragen hat. 
Hier fragen wir nun schon: was bildet denn den Gegensatz 
des „Selbstverwaltungskörpers? Und wie ist diese Definition 
zum Zwecke der Klassifikation zu verwerthen ? 
Und weiter: wenn der Einzelstaat Selbstverwaltungskörper, 
so sind consequenter Weise seine Behörden, also z. B. auch die 
Ministerien, Regierungen u. s. w. SNelbstverwaltungsorgane. — 
Wie aber ist diese Auffassung mit dem herrschenden Sprachge- 
brauch zu vereinigen? 
LABAnD sagt weiter, „um den Begriff der Selbstverwaltung 
für das Staatsrecht zu bestimmen“: 
„Anstatt dass der Staat seine obrigkeitlichen Herrschafts- 
rechte direkt durchführt, überträgt er die Durchführung an Per- 
sonen, die ihm zwar unterworfen sind, die aber ihm gegenüber 
eine besondere öffentliche Rechtssphäre, eine begrifflich ver- 
schiedene Existenz haben.“ 
Hierbei ist offenbar an das Verhältniss des Staates zu den 
(Gremeindekörpern und Gemeindeverbänden gedacht und insofern 
lässt sich gegen jenen Satz nichts erinnern. 
Aber man denke nun an die Bürgermeister und Amtsvor- 
steher des preussischen, die Friedensrichter des englischen Rechts. 
Haben sie dem Staate gegenüber eine besondere öffentliche Rechts- 
sphäre, eine begrifflich verschiedene Existenz etwa anders, als 
z. B. die Landräthe, die doch zweifellos keine Organe der Selbst- 
verwaltung sind, während dagegen die Bürgermeister auch von 
LABAND als „Selbstverwaltungsorgane“ bezeichnet werden? (a.a.O. 
S. 100). 
Endlich heisst es bei LasanD 8. 100: 
„Im einzelnen Staate ist Selbstverwaltung diejenige obrigkeit-
	        
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