Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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besser, als wenn man sagen wollte: weil thatsächlich ein vom 
englischen Parlament angenommener Gesetzentwurf regelmässig 
(ja fast ausnahmslos) die königliche Zustimmung erhält, so ist 
nach englischem Verfassungsrecht diese Sanktion neben- 
sächlich'%). 
Aber abgesehen davon -- Momente, welche eine „verfas- 
sungsmässige Betheiligung der Bürger“ bei der Ernennung des 
Friedensrichters bekunden, hat uns Rosmm nicht angegeben. 
Ebenso aber lässt uns die Rosın’sche Definition der sogen. 
„bürgerlichen Selbstverwaltung“ im Stich, wenn wir daran denken, 
dass in Preussen die kommissarische Besetzung der Stelle des 
Laandesdirektors durch Ernennung des Ministers des Innern erfolgt 
und dass man in dem Vorschlagsrecht des Provinzialausschusses doch 
wohl schwerlich „eine verfassungsmässige Betheiligung der Bürger 
als solcher“ bei der Behörden-„Organisation“ wird finden können. 
Gar nicht zu finden ist dieselbe bei der kommissarischen 
Besetzung der Stellen der Bürgermeister und Beigeordneten in 
den Fällen des $ 33 der Städteordnungen vom 30. Mai 1853 
und 19. März 1856 und der Ernennung auf die Dauer von 12 
Jahren im Falle des $ 32 der Städteordnung für die Rheinprovinz 
vom 15. Mai 1856. 
Und endlich gar das Oberverwaltungsgericht, welches doch 
nach dem durch GxeisTt herrschend gewordenen Sprachgebrauch 
und insbesondere auch nach der GnEIsT’schen Auffassung selbst '°) 
einen integrirenden Bestandtheil der Selbstverwaltung bildet! 
14) Nach Lapanp — Staatsrecht S. 525 A. 1 — soll zwar nach dem Jahre 
1707 ein Fall, in welchem eine vom Parlament angenommene Bill von der 
Krone verworfen wurde, nicht mehr vorgekommen und der König sogar 
verpflichtet sein, solchen Gesetzen die Sanktion zu ertheilen. 
Ist dies richtig, so gilt meine Deduktion jedenfalls für den Rechts- 
zustand des englischen Verfassungsrechts bis zum Jahre 1707. 
15) Gneist, Zur Verwaltungsreform und Verwaltungsrechtspflege in 
Preussen (1880) S. 48: „Die Selbstverwaltung des obrigkeitlichen Amtes in 
Gestalt der Amtsvorsteher und des Kreisausschusses — im Bezirksrath und 
Provinzialrath als Oberinstanz in Beschlusssachen — im Bezirks- und Ober- 
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