Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Rosın hat desshalb mit dem Worte „im politischen Sinne“ 
offenbar eme ganz andere Bedeutung verbunden, als diejenige ist, 
welche ich diesem Worte beilege. 
Und in der That wird denn auch sowohl in der Literatur, 
wie in der Gesetzessprache das Wort „politisch“ noch in einem 
ganz anderen Sinne gebraucht, als dem oben von mir entwickelten, 
so dass das dort Gesagte noch einer näheren Erläuterung bedarf, 
die ich hier geben will. 
Am nächsten grenzt wohl an meine Auffassung des \Vortes 
„politisch“ die Bezeichnung: „politische Parteien“ ; insofern als 
unter einer politischen Partei eine Anzahl von Staatsbürgern 
zu verstehen, welche die Zwecke und Ziele des Staates vor Allem 
in der Gesetzgebung und demnächst auch in der Verwaltung durch 
Gestaltung derselben in einer ihren Anschauungen entsprechenden 
Weise zu erreichen bestrebt sind und zu diesem Behufe eine Ver- 
tretung in den parlamentarischen Körpern in möglichst grosser 
Zahl anstreben. 
Eine ganz abweichende Bedeutung hat das Wort politisch 
in der Bezeichnung: „politische Gemeinde, politisches 
Gemeinwesen“. In diesem Zusammenhang erinnert das Wort 
„politisch“ an seinen griechischen Ursprung, insofern es hier der 
ursprünglichen Bedeutung von „staatlich“ nahe kommt. Von einer 
politischen Gemeinde reden wir im Gegensatz zur Kirchen-, 
Schulgemeinde u. s. w.; die politische Gemeinde bildet gegenüber 
den letztgedachten Verbänden diejenige Korporation, welche 
der Staat für seine Zwecke als Verwaltungsbezirk benutzt. 
Der Ausdruck „politische Gemeinde“ ist also ein staatsrecht- 
licher Begriff, insofern er diejenige Korporation bezeichnet, welche 
einerseits ihre Korporationsaufgaben zu lösen hat und andererseits 
gleichzeitig als Verwaltungsbezirk der allgemeinen Staatsverwal- 
tung zur Grundlage dient. 
Noch deutlicher tritt die staatsrechtliche Bedeutung des Wortes 
„politisch“ in zwei Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuchs hervor:
	        
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