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& 34 R.-St.-G.-B. sagt:
„Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner
die Unfähigkeit — —
4) in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen
oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte aus-
zuüben.
& 197 R.-St.-G. B. schreibt vor:
„Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen
eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundes-
staates oder gegen eine andere politische Körperschaft be-
gangen worden ist“.
Zu dem 8 341.c. sind unter politischen Rechten zweifels-
ohne „öffentliche Rechte“ zu verstehen, d. h. Befugnisse, die nicht
privatrechtlicher Natur, sondern auf staatsrechtlicher (rundlage
beruhen.
Politische Körperschaften im Sinne des $ 197 R.-St.-
G.-B.’s bezeichnet OLsaAusen !®) nach dem Vorgange des O.-L.-G.’s
zu München, als eine Mehrheit von Personen, welche, ohne Organe
der Staatsverwaltung zu sein, in einer vom Staate anerkannten
Weise für Staatszwecke thätig sind.
Eine politische Körperschaft ist also eine zur Lösung von
Staatsaufgaben berufene Versammlung, z. B. eine gesetzgebende
Versammlung, im Gegensatz zu einer (feneralsynode; also auch
hier wieder deutet das Wort „politisch“ die Beziehung zum
Staate an.
Kehren wir nun zu Rosın zurück, so ergibt sich ohne Wei-
teres, dass seine Definition der Selbstverwaltung im politischen
Sinne „als genossenschaftliche Struktur der Verwaltungsorganisation
eines emeinwesens“ der Bedeutung des Wortes „politisch“ auch
in einer der hier zuletzt entwickelten Richtungen nicht gerecht wird.
D. — ScnuLze !?) findet das Charakteristikum der Selbstver-
18) Commentar zum R.-St.-G.-B. 2. Bd. S, 737 Anm. 2 (2. Aufl, 1886).
1) Preuss. Staatsrecht $$ 127 und 128.