Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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& 34 R.-St.-G.-B. sagt: 
„Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner 
die Unfähigkeit — — 
4) in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen 
oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte aus- 
zuüben. 
& 197 R.-St.-G. B. schreibt vor: 
„Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen 
eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundes- 
staates oder gegen eine andere politische Körperschaft be- 
gangen worden ist“. 
Zu dem 8 341.c. sind unter politischen Rechten zweifels- 
ohne „öffentliche Rechte“ zu verstehen, d. h. Befugnisse, die nicht 
privatrechtlicher Natur, sondern auf staatsrechtlicher (rundlage 
beruhen. 
Politische Körperschaften im Sinne des $ 197 R.-St.- 
G.-B.’s bezeichnet OLsaAusen !®) nach dem Vorgange des O.-L.-G.’s 
zu München, als eine Mehrheit von Personen, welche, ohne Organe 
der Staatsverwaltung zu sein, in einer vom Staate anerkannten 
Weise für Staatszwecke thätig sind. 
Eine politische Körperschaft ist also eine zur Lösung von 
Staatsaufgaben berufene Versammlung, z. B. eine gesetzgebende 
Versammlung, im Gegensatz zu einer (feneralsynode; also auch 
hier wieder deutet das Wort „politisch“ die Beziehung zum 
Staate an. 
Kehren wir nun zu Rosın zurück, so ergibt sich ohne Wei- 
teres, dass seine Definition der Selbstverwaltung im politischen 
Sinne „als genossenschaftliche Struktur der Verwaltungsorganisation 
eines emeinwesens“ der Bedeutung des Wortes „politisch“ auch 
in einer der hier zuletzt entwickelten Richtungen nicht gerecht wird. 
D. — ScnuLze !?) findet das Charakteristikum der Selbstver- 
18) Commentar zum R.-St.-G.-B. 2. Bd. S, 737 Anm. 2 (2. Aufl, 1886). 
1) Preuss. Staatsrecht $$ 127 und 128.
	        
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