Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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waltung in der Decentralisation, so dass also der Gegen- 
satz die centralisirte Verwaltung sein würde. Schon LABAND 
(S. 96) hat dem gegenüber mit Recht darauf hingewiesen, dass 
bei „völlig bureaukratischer Staatsverwaltung“ eine Decentralisa- 
tion der Verwaltung bestehen kann. 
Zergliedert man die Worte „Üentralisation® und „Decen- 
tralisation“ nach ihrem Wortsinne und unter Zugrundelegung des 
herrschenden Sprachgebrauchs, so wird sich ergeben, dass das 
Wort Centralisation keinen logischen Gegensatz zu dem Begriffe 
„Selbstverwaltung“ bildet, dass vielmehr innerhalb des Gebietes 
der Selbstverwaltung eine centralisirte im Gegensatz zu einer 
decentralisirten Verwaltung möglich ist und thatsächlich vor- 
kommt. 
Centralisirte Verwaltung heisst doch dem Wortsinne nach 
nichts Anderes, als Verwaltung von einer Oentralstelle aus; wird 
die Verwaltung von dem Oentrum in die Peripherie, d.h. in die 
unteren Verwaltungsstellen verlegt, so spricht man von einer decen- 
tralisirten Verwaltung. 
Die centralisirte Verwaltung bezweckt eine einheitliche gleich- 
mässige Entscheidung und wird sich namentlich da empfehlen, 
wo es sich um wichtige oder den ganzen Staat berührende Prin- 
cipienfragen handelt; die decentralisirte Verwaltung ermöglicht 
dagegen eine schleunige Entscheidung und eine solche, die auf 
einer persönlichen Kenntniss der örtlichen Verhältnisse beruht. 
Von einer centralistischen Verwaltung reden wir z. B. da, 
wo die nach 8 33 des R.-G. vom 6. Febr. 1875 (R.-G.-Bl. S. 23) 
vorgeschriebene Dispensation, wie z. B. in Preussen gemäss V. 
vom 24. Febr. 1875 (G.-S. S. 97) nur von dem Justizminister 
ertheilt werden kann, während die Verwaltung hinsichtlich der 
Dispensation im Falle des $ 35 des Ges. insofern eine decentra- 
lisirte ist, als diese Dispensationsbefugniss den Amtsgerichten zu- 
steht (V. vom 17. Jan. 1877 G.-8S. 8.4); A.E. vom 7. Septbr. 
1879 (J.-M.-Bl. S. 366).
	        
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