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Gleichwohl ist das Wesen der Sache dieser Städte-Ordnung
keineswegs fremd und man behauptet desshalb auch allgemein
mit vollem Recht, dass diese Ordnung zuerst den Städten die
Selbstverwaltung verliehen habe.
Wenn nun also wirklich die St.-O. vom 19. Novbr. 1808 die
ersten Grundlagen für eine Selbstverwaltung gelegt hat, so haben
wir, um das Wesen der Selbstverwaltung zu ergründen, nur zu
ermitteln, worin denn das Neue besteht, das die St.-O. gegen-
über dem bis dahin geltenden Rechtszustande eingeführt hat.
Den besten Aufschluss hierüber gibt uns der Gesetzgeber
selbst, welcher im Eingang des Gesetzes den gesetzgeberischen
Zweck mit folgenden Worten klarlegt:
„Der besonders in neueren Zeiten sichtbar gewordene Mangel
an angemessenen Bestimmungen in Absicht des städtischen Ge-
meinwesens und der Vertretung der Stadtgemeinde, das jetzt nach
Klassen und Zünften sich theilende Interesse der Bürger und
das dringend sich äussernde Bedürfniss einer wirksameren
Theilnahme der Bürgerschaft an der Verwaltung des
Gemeinwesens überzeugen Uns von der Nothwendigkeit, den
Städten eine selbständigere und bessere Verfassung zu geben,
in der Bürgergemeinde einen festen Vereinigungspunkt gesetzlich
zu bilden, ihnen eine thätige Einwirkung auf die Ver-
waltung des Gemeinwesens beizulegen und durch diese
Theilnahme Gemeinsinn zu erregen und zu erhalten.“
Die Theilnahme der Bürgerschaft an der Verwaltung des
(remeinwesens und die selbständigere Verfassung der Städte
herbeizuführen, wird also als der eigentliche Zweck der neuen
St.-O. bezeichnet und wir werden nicht fehl gehen, wenn wir gerade
diese Momente als die Einführung der „Selbstverwaltung“ in den
Städten bezeichnen.
Diese Ansicht findet ihre volle Bestätigung in der Darstel-
lung von v. Rönne, dessen Auffassung gerade um desswillen,
weil ihm damals selbst das Wort „Selbstverwaltung“ noch fremd