Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Gleichwohl ist das Wesen der Sache dieser Städte-Ordnung 
keineswegs fremd und man behauptet desshalb auch allgemein 
mit vollem Recht, dass diese Ordnung zuerst den Städten die 
Selbstverwaltung verliehen habe. 
Wenn nun also wirklich die St.-O. vom 19. Novbr. 1808 die 
ersten Grundlagen für eine Selbstverwaltung gelegt hat, so haben 
wir, um das Wesen der Selbstverwaltung zu ergründen, nur zu 
ermitteln, worin denn das Neue besteht, das die St.-O. gegen- 
über dem bis dahin geltenden Rechtszustande eingeführt hat. 
Den besten Aufschluss hierüber gibt uns der Gesetzgeber 
selbst, welcher im Eingang des Gesetzes den gesetzgeberischen 
Zweck mit folgenden Worten klarlegt: 
„Der besonders in neueren Zeiten sichtbar gewordene Mangel 
an angemessenen Bestimmungen in Absicht des städtischen Ge- 
meinwesens und der Vertretung der Stadtgemeinde, das jetzt nach 
Klassen und Zünften sich theilende Interesse der Bürger und 
das dringend sich äussernde Bedürfniss einer wirksameren 
Theilnahme der Bürgerschaft an der Verwaltung des 
Gemeinwesens überzeugen Uns von der Nothwendigkeit, den 
Städten eine selbständigere und bessere Verfassung zu geben, 
in der Bürgergemeinde einen festen Vereinigungspunkt gesetzlich 
zu bilden, ihnen eine thätige Einwirkung auf die Ver- 
waltung des Gemeinwesens beizulegen und durch diese 
Theilnahme Gemeinsinn zu erregen und zu erhalten.“ 
Die Theilnahme der Bürgerschaft an der Verwaltung des 
(remeinwesens und die selbständigere Verfassung der Städte 
herbeizuführen, wird also als der eigentliche Zweck der neuen 
St.-O. bezeichnet und wir werden nicht fehl gehen, wenn wir gerade 
diese Momente als die Einführung der „Selbstverwaltung“ in den 
Städten bezeichnen. 
Diese Ansicht findet ihre volle Bestätigung in der Darstel- 
lung von v. Rönne, dessen Auffassung gerade um desswillen, 
weil ihm damals selbst das Wort „Selbstverwaltung“ noch fremd
	        
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