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Besten der Stadt ihre Instruktion, ihr Gewissen aber die Be-
hörde, der sie desshalb Rechenschaft zu geben haben.“
Juristisch ausgedrückt heisst dies nichts Anderes, als dass
die Stadtverordneten ihre Entschliessungen kraft eigenen Rechts
und frei von jeder staatlichen Bevormundung zu fassen haben.
Wenn es also richtig ist, dass die St.-O. von 1808 die Grund-
lage aller heutigen deutschen Selbstverwaltung bildet, so kann
das Wesen der Letzteren nur darin gefunden werden, dass an
Stelle der staatlichen Verwaltung durch Kriegs- und Domänen-
kammern eine selbständige Verwaltung durch die Stadtverord-
neten getreten ist, welche in ihren Entschliessungen nicht etwa
durch Instruktionen und Weisungen einer vorgesetzten Behörde
sich leiten lassen dürfen, sondern lediglich ihrem Gewissen verant-
wortlich sind.
Auch der Gegensatz zu dieser „unabhängigen“ Verwaltung
hat bereits in der St.-O. von 1808 einen deutlichen Ausdruck
gefunden.
Der 8& 166 St.-O. schreibt nämlich vor:
„Dem Staate bleibt vorbehalten, in den Städten eigene
Polizeibehörden anzuordnen oder die Ausübung der Polizei dem
Magistrat zu übertragen, der sie sodann vermöge Auftrags
ausübt. So wie die besonderen Polizeibehörden, welche in den
Städten angeordnet werden, unter den oberen Polizeibehörden
stehen, so steht auch der Magistrat, welcher die Polizei ver-
möge Auftrags erhält, unter diesen höhern Behörden, rück-
sichtlich alles dessen, was auf die Polizeiüäbung Bezug hat. Die
Magisträte werden in dieser Hinsicht als Behörden des
Staates betrachtet.“
Hier wird also ausdrücklich betont, dass der Magistrat inso-
weit, als ihm die Ausübung der Polizei übertragen ist, ledig-
lich eine Behörde des Staates bildet und genau so wie die be-
sonderen (staatlichen) Polizeiorgane den obern Polizeibehörden
untergeordnet ist und nur „vermöge Auftrags“ handelt.