— 409 —
a) als Verwalter der Gemeine-Angslegenheiten;
b) als Organ der Staatsgewalt.“
In Uebereinstimmung hiermit werden in den $$ 104 und 105
die Amtsverhältnisse des Magistrats als „Stadtbehörde“ einer-
seits und als „Staatsbehörde“ andererseits ganz scharf geschieden;
in ersterer Beziehung heisst es:
„In seiner Eigenschaft als Verwalter der städtischen Ange-
legenheiten führt der Magistrat die gesammte Verwaltung der-
selben und es sind ihm in dieser Hinsicht untergeben und zum
Gehorsam verpflichtet: sowohl alle einzelnen Mitglieder der Ge-
meine, als auch alle zu öffentlichen Zwecken am Orte bestehenden
städtischen Behörden, imgleichen 'städtische Korporationen und
Stiftungen, mit den durch ihre Statuten etwa begründeten Modi-
fikationen.“
Dagegen sagt 8 105:
„Als Organ der Staatsgewalt ist der Magistrat so berech-
tigt, als verpflichtet, nicht nur darauf zu sehen, dass überall die
bestehenden Landesgesetze und Vorschriften gehörig beobachtet
werden, soweit für diesen Zweck nicht besondere Behörden bestellt
sind, sondern auch die Aufträge, welche ihm in Landes-Ange-
legenheiten von den Staatsbehörden im Umkreise der Stadt ge-
macht werden, zu übernehmen und sorgfältig auszuführen. Er
steht in dieser Hinsicht ganz unabhängig von der Stadtgemeine,
ist bloss den betreffenden Staatsbehörden untergeord-
net und die Stadtverordneten- Versammlung ist gleich allen übrigen
Einwohnern ihm Folge zu leisten schuldig.“
Aehnlich wie in der St.-O. von 1808 hat auch in der rev.
St.-O. diese Doppelstellung des Magistrats bezw. Bürgermeisters
hinsichtlich der Polizeiverwaltung noch ihren besonderen
Ausdruck gefunden.
8 109 schreibt nämlich vor:
„Insofern Wir es nicht für nöthig erachten, besondere
Polizeibehörden zu bestellen, ist der Magistrat und insbesondere
Archiv für öffentliches Recht. IV. 3. 27