Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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a) als Verwalter der Gemeine-Angslegenheiten; 
b) als Organ der Staatsgewalt.“ 
In Uebereinstimmung hiermit werden in den $$ 104 und 105 
die Amtsverhältnisse des Magistrats als „Stadtbehörde“ einer- 
seits und als „Staatsbehörde“ andererseits ganz scharf geschieden; 
in ersterer Beziehung heisst es: 
„In seiner Eigenschaft als Verwalter der städtischen Ange- 
legenheiten führt der Magistrat die gesammte Verwaltung der- 
selben und es sind ihm in dieser Hinsicht untergeben und zum 
Gehorsam verpflichtet: sowohl alle einzelnen Mitglieder der Ge- 
meine, als auch alle zu öffentlichen Zwecken am Orte bestehenden 
städtischen Behörden, imgleichen 'städtische Korporationen und 
Stiftungen, mit den durch ihre Statuten etwa begründeten Modi- 
fikationen.“ 
Dagegen sagt 8 105: 
„Als Organ der Staatsgewalt ist der Magistrat so berech- 
tigt, als verpflichtet, nicht nur darauf zu sehen, dass überall die 
bestehenden Landesgesetze und Vorschriften gehörig beobachtet 
werden, soweit für diesen Zweck nicht besondere Behörden bestellt 
sind, sondern auch die Aufträge, welche ihm in Landes-Ange- 
legenheiten von den Staatsbehörden im Umkreise der Stadt ge- 
macht werden, zu übernehmen und sorgfältig auszuführen. Er 
steht in dieser Hinsicht ganz unabhängig von der Stadtgemeine, 
ist bloss den betreffenden Staatsbehörden untergeord- 
net und die Stadtverordneten- Versammlung ist gleich allen übrigen 
Einwohnern ihm Folge zu leisten schuldig.“ 
Aehnlich wie in der St.-O. von 1808 hat auch in der rev. 
St.-O. diese Doppelstellung des Magistrats bezw. Bürgermeisters 
hinsichtlich der Polizeiverwaltung noch ihren besonderen 
Ausdruck gefunden. 
8 109 schreibt nämlich vor: 
„Insofern Wir es nicht für nöthig erachten, besondere 
Polizeibehörden zu bestellen, ist der Magistrat und insbesondere 
Archiv für öffentliches Recht. IV. 3. 27
	        
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