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lich sind, deren budgetmässiger Betrag aber erst durch das Etat-
gesetz fixirt wird; dies ist auch dann der ‘Fall, wenn die für den
Zweck während mehrerer Finanzperioden zu verwendende Gesammt-
summe, aber nicht deren Vertheilung auf die einzelnen Finanz-
perioden, feststeht ®®). Indem das Etatgesetz bestimmt, welche
Summe für den rechtlich nothwendigen Zweck in der Etatsperiode
verwendet werden darf, resp. soll, ertheilt es mit der Anerkennung
der rechtlichen Nothwendigkeit des Zwecks zugleich die Ermäch-
tigung, resp. Anweisung, die bestimmte Summe für diesen Zweck
auszugeben. Selbst wenn nur das faktisch für den Zweck Unent-
behrliche „bewilligt“ wird, liegt darin die Ausübung eines Er-
messens; dazu kommt die regelmässige praktische Unmöglichkeit
einer scharfen Abgrenzung zwischen dem thatsächlich Nothwen-
digen und dem Angemessenen, resp. Nützlichen. Die gesetzlich
feststehende Institution bildet in diesen Fällen allerdings die
Grundlage für die Feststellung der betreffenden Etatposten °%);
aber auf dieser Grundlage bewegt sich die Thätigkeit der gesetz-
gebenden Faktoren bei der Feststellung des Etats mit relativer
Freiheit. Für die Staatsregierung ist die budgetmässige Fest-
stellung der betreffenden Summen, ebenso wie der rechtlich ganz
freier Bewilligung unterliegenden, nicht nur rechtliche Voraus-
setzung (Bedingung nach JELLINEK’s Bezeichnungsweise), sondern
auch Ursache der Ausgabebefugniss, d. h. Ermächtigung;
denn die bestehenden Gesetze enthalten in solchen Fällen wohl
eine bindende Direktive für die Etatgesetzgebung, aber sie con-
stituiren nicht, wie insbesondere LABAND®>) annimmt, eine (con-
crete) ®°) Verausgabungsbefugniss der Regierung. Wenn auch
88) LABAND, Staatsrecht III, 2, S.343, und die dort in Anm. 3 citirten
Beispiele aus der Reichsgesetzgebung.
°*) Eine ausdrückliche Anerkennung hat bekanntlich dieses Prineip in
einer speciellen Beziehung erhalten durch die deutsche Reichsverfassung,
Art. 62, Abs. 4.
86) Staatsrecht III, 2, S. 370-373.
86) In abstracto ist die Regierung kraft ihrer allgemeinen rechtlichen