Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

— 30 — 
lich sind, deren budgetmässiger Betrag aber erst durch das Etat- 
gesetz fixirt wird; dies ist auch dann der ‘Fall, wenn die für den 
Zweck während mehrerer Finanzperioden zu verwendende Gesammt- 
summe, aber nicht deren Vertheilung auf die einzelnen Finanz- 
perioden, feststeht ®®). Indem das Etatgesetz bestimmt, welche 
Summe für den rechtlich nothwendigen Zweck in der Etatsperiode 
verwendet werden darf, resp. soll, ertheilt es mit der Anerkennung 
der rechtlichen Nothwendigkeit des Zwecks zugleich die Ermäch- 
tigung, resp. Anweisung, die bestimmte Summe für diesen Zweck 
auszugeben. Selbst wenn nur das faktisch für den Zweck Unent- 
behrliche „bewilligt“ wird, liegt darin die Ausübung eines Er- 
messens; dazu kommt die regelmässige praktische Unmöglichkeit 
einer scharfen Abgrenzung zwischen dem thatsächlich Nothwen- 
digen und dem Angemessenen, resp. Nützlichen. Die gesetzlich 
feststehende Institution bildet in diesen Fällen allerdings die 
Grundlage für die Feststellung der betreffenden Etatposten °%); 
aber auf dieser Grundlage bewegt sich die Thätigkeit der gesetz- 
gebenden Faktoren bei der Feststellung des Etats mit relativer 
Freiheit. Für die Staatsregierung ist die budgetmässige Fest- 
stellung der betreffenden Summen, ebenso wie der rechtlich ganz 
freier Bewilligung unterliegenden, nicht nur rechtliche Voraus- 
setzung (Bedingung nach JELLINEK’s Bezeichnungsweise), sondern 
auch Ursache der Ausgabebefugniss, d. h. Ermächtigung; 
denn die bestehenden Gesetze enthalten in solchen Fällen wohl 
eine bindende Direktive für die Etatgesetzgebung, aber sie con- 
stituiren nicht, wie insbesondere LABAND®>) annimmt, eine (con- 
crete) ®°) Verausgabungsbefugniss der Regierung. Wenn auch 
88) LABAND, Staatsrecht III, 2, S.343, und die dort in Anm. 3 citirten 
Beispiele aus der Reichsgesetzgebung. 
°*) Eine ausdrückliche Anerkennung hat bekanntlich dieses Prineip in 
einer speciellen Beziehung erhalten durch die deutsche Reichsverfassung, 
Art. 62, Abs. 4. 
86) Staatsrecht III, 2, S. 370-373. 
86) In abstracto ist die Regierung kraft ihrer allgemeinen rechtlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.