— 4123 —
— nach Analogie des Staatsparlaments — die jeweilige Majorität
über die Verwaltung des Vermögens der betreffenden Körper-
schaft und über sonstige Gegenstände der wirthschaftlichen
Selbstverwaltung Beschlüsse fasst, während die Ausführung der-
selben und insbesondere auch die obrigkeitliche Selbstverwaltung
also die Mitwirkung bei der eigentlichen Staatsverwaltung, ledig-
lich Organen übertragen ist, welche in direkter, ökonomischer und
rechtlicher Abhängigkeit von dem jeweiligen Partei-Ministerium
stehen (Rechtsstaat S. 175, 176, 179).
Bei dieser Gestaltung des Staates wird derselbe von der Ge-
sellschaft, bezw. deren jeweilig am Ruder befindlichen Klassen
beherrscht; diese haben das naturgemässe egoistische Bestreben,
die Staatsherrschaft in ihrem Interesse auszubeuten, sich möglichst
viel Rechte und Privilegien zu sichern und möglichst viel Lasten
abzuwälzen. Von einer Uebernahme von Pflichten will Niemand
etwas wissen (Rechtsstaat 8. 173 und 174).
Dieser Zustand der Dinge, wie ihn die geschichtliche Ent-
wicklung Frankreichs darstellt, fand vorübergehend nach Ein-
führung einer constitutionellen Regierung auch in Preussen Ein-
gang (Rechtsstaat S. 156, 157, 214, 215).
Während man vor 1848 staatliche Parteien und darum ein
Parteiregiment nicht kannte, gestalteten sich nunmehr die Ver-
hältnisse auf Grund des ausländischen Vorbildes wesentlich um
(Rechtsstaat 8. 284).
Die Regierungscollegien waren bis zum Jahre 1848, ähnlich
wie die Richtercollegien, sehr wohl geeignet, streitige Fragen
des Verwaltungsrechts zu entscheiden; späterhin mussten sie sich
den Anschauungen der Partei-Minister fügen, deren Macht und
Einfluss wesentlich dadurch gehoben wurde, dass sie eine Reihe
von Kategorieen von Verwaltungsbeamten ohne weiteres zur Dis-
position stellen konnten (Kr.-O. 8. 197 und 198 ff.; Rechtsstaat
S. 216).
Dieser Zustand der Dinge hat nun nach Gnxeisr’s Ansicht