Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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zu einer Reihe von Missgriffen in der Verwaltung in den Jahren 
1850— 1858 geführt. 
Eine Aenderung dieses Zustandes war nur möglich, wenn 
nach Analogie der englischen Verfassungsentwicklung, jedoch in 
Anknüpfung an die in Deutschland bestehenden Zustände 
und Rechtsverhältnisse, eine wirkliche obrigkeitliche Selbstver- 
waltung, insbesondere eine „Verwaltungsjurisdiktion® eingeführt 
wurde. 
Unter obrigkeitlicher Selbstverwaltung versteht GnEIST 
die Wahrnehmung von staatlichen Funktionen der inneren 
Landesverwaltung durch unbesoldete Ehrenbeamte 
(im Gegensatz zu besoldeten Berufsbeamten). Verwaltungsjuris- 
diktion ist Handhabung des Verwaltungsrechts und insbesondere 
auch der streitigen Fragen desselben durch ständige verantwort- 
liche Beamte, welche vermöge ihrer Unabhängigkeit die Garantieen 
eines unparteiischen Richterspruchs bieten (Rechtsstaat S. 41; 
Kr.-O. 8. 211). 
Auf diese Weise wird der „Rechtsstaat“ zur Wirklichkeit: 
dadurch, dass die gesellschaftlichen Klassen zur Mitthätigkeit bei 
der Staatsverwaltung berufen sind, gewöhnen sie sich, ihren Ein- 
fluss nicht in der Macht ihres Besitzes, sondern in der Erfüllung 
staatlicher Pflichten zu suchen; ihr Rechtssinn wird durch be- 
ständige Handhabung des Rechts geweckt und gefördert (Kr.-O. 
3. 41 £). 
Andererseits werden die Garantieen für eine unparteiische 
Verwaltung dadurch gesichert, dass nicht ein von der Minister- 
verwaltung rechtlich und ökonomisch abhängiger Beamter, son- 
dern ein Privatmann, welcher sowohl vermöge seines Besitzes, wie 
seiner Lebensstellung dem Minister gegenüber unabhängig ist, mit 
der Verwaltung des Amtes betraut wird (Rechtstaat 8. 48; Kr.-O. 
NS. 34). 
Die Verwaltungsrechtsprechung weiterhin hat den Vortheil, 
dass nicht die zur Anwendung des Verwaltungsrechts berufenen
	        
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